BGH: Insolvenz des Bauträgers
Beschluss v. 20.09.2024 - Az.: V ZR 243/23
Kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die (erstmalige) Errichtung einer Anlage verlangen, wenn der dafür ausgewählte Bauträger pleite geht? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof am 20. September 2024 befasst. Verhandelt wurde über einen Fall aus Koblenz, der sich bereits seit 11 Jahren hinzieht. Ein Urteil erging noch nicht, was wiederum die Schwierigkeit des Falls verdeutlicht. Auf dem Grundstück sollte ein baufälliges Gebäude abgerissen und ein neues Mehrfamilienhaus errichtet werden. Der Auftrag ging an ein Generalbauunternehmen, das jedoch während der Bauphase Insolvenz anmeldete. Bereits kurz nach Beginn der Arbeiten kam der Bauprozess zum Stillstand.
In diesem Fall war die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits gegründet, obwohl die Wohnungen noch gar nicht gebaut waren. Eine der Eigentümerinnen stellte den Antrag, Angebote für die noch ausstehenden Abriss- und Bauarbeiten einzuholen und die entsprechenden Aufträge zu vergeben. Dafür sollte eine Sonderumlage eingeführt werden. Die anderen Eigentümer stimmten dem jedoch nicht zu, woraufhin die Frau vor Gericht ging.
Grundsätzlich haben Eigentümer das Recht darauf, dass das Gemeinschaftseigentum – also die gemeinsam genutzten Bereiche – errichtet werden, so dass die Klägerin grundsätzlich auf der Grundlage von §18 Abs.2 WEG die Ersetzung entsprechender Beschlüsse verlangen kann. Weil eine GdWE nach dem Gesetz unauflöslich ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, zumindest das Gemeinschaftseigentum zu errichten. Die Errichtungspflicht entfällt aber dann, wenn die Errichtung der Anlage durch die Wohnungseigentümer unzumutbar ist. Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.September 2024 Zweifel an der Zumutbarkeit geäußert. Für eine sachgerechte Entscheidung fehlt aber laut BGH nach wie vor die Tatsachengrundlage. Eine Entscheidung soll am 20. Dezember fallen.