Direkt zum Inhalt

BGH zum Parteiwechsel in einer Wohnungseigentümer

Urteil v. 10.06.2024 - Az.: V ZR 167/23

Nach der WEG-Reform sind Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf Erstellung der Jahresabrechnung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und nicht mehr gegen den Verwalter zu richten. Der Kläger ist Mitglied in der beklagten GdWE (Beklagte zu 2). Im Jahr 2018 forderte der Kläger von der Verwalterin (Beklagte zu 1) die Erstellung und Übergabe der Gesamtjahresabrechnung sowie der Einzelabrechnungen für seine Wohnungen, einschließlich der Warmwasser- und Heizkostenabrechnung. In der Berufungsinstanz kam es dann zur WEG-Reform, woraufhin das Landgericht einen Hinweis erteilte. Der Hinweis war darauf gerichtet, dass die Verwalterin nicht mehr passivlegitimiert war. Daraufhin hat der Kläger seine Klage umgestellt und gegen die GdWE gerichtet. Dem Parteiwechsel wurde von beiden Beklagten widersprochen. Übereinstimmend wurde in der mündlichen Verhandlung das Verfahren hinsichtlich der Verwalterin für erledigt erklärt.

Nach Ansicht des BGH war der Parteiwechsel zulässig. Grundsätzlich erfordert ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz die Zustimmung sowohl des ausscheidenden als auch des neuen Beklagten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verweigerung dieser Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist. Die Beklagtenparteien hatten ihre Zustimmung verweigert, doch das Berufungsgericht erkannte zu Recht, dass diese Verweigerung rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich war. Die WEG-Reform führte zu einer Änderung der Rechtslage innerhalb der Verwaltungsstrukturen der GdWE. Ansprüche, die zuvor an den Verwalter zu richten waren, sind nun an die Gemeinschaft zu richten. Da es an Übergangsvorschriften mangelte, war die Verwalterin ab dem 01.12.2020 nicht mehr passivlegitimiert. Der BGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass in solchen Fällen die Verweigerung des Parteiwechsels rechtsmissbräuchlich ist, sofern es an schutzwürdigen Interessen fehlt. Nach der Gesetzesänderung ist die GdWE für die Aufstellung der Jahresabrechnung zuständig, da dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat. Nach Ansicht des BGH liegen im konkreten Fall keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten zu 2 vor, die gegen die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit sprechen würden.