Das Umwandlungsverbot § 250 BauGB
Neu eingefügt wurde § 250 ins Baugesetzbuch (BauGB). Zunächst befristet gilt, dass wer seine Mietwohnung in Wohnungseigentum umwandeln will eine Genehmigung braucht.
Mit dieser Neuregelung können Kommunen die Umwandlung von Miet- und Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen, wenn der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Wann dies der Fall ist, kann die Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmen. Eine Auflistung hierzu findet sich auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Die Liste der Fälle, in denen eine Umwandlung von einer Mietwohnung in Eigentum genehmigt werden muss, ist lang. Auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern brauchen künftig eine Genehmigung, wenn Wohnungen einzeln verkauft werden sollen. Diese verschärften Regelungen sollen zunächst bis Ende 2025 gelten.
Die Regelung findet keine Anwendung, wenn sich in dem Gebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden. Diese Grenze ist für die Länder flexibel und kann in engen Vorgaben verändert werden. Eine weiter Ausnahme ergibt sich im Erbfall, etwa dann, wenn die Erben die Wohnung selbst nutzen wollen.
Auch der Landesgesetzgeber hat in Bayern eine Verordnung erlassen, welche zum 01.06.2023 in Kraft getreten ist. In der Änderung der Gebietsbestimmungsverordnung Bau wurden Kommunen bestimmt, in welchen ein angespannter Wohnungsmarkt herrscht. Nach der neuen Gesetzeslage besteht eine Genehmigungspflicht für Bestandsgebäude mir mindestens elf Wohnungen. Nach Ansicht des Gesetzgebers wurden so die Rechte der sowie der Kleineigentümer in einen angemessenen Ausgleich gebracht.