Die Photovoltaikpflicht - der neue Art. 44a BayBO
Die Neuregelung des Artikels in der Bayrischen Bauordnung (BayBO) regelt die Photovoltaikpflicht (PV-Pflicht) für staatliche Gebäude (Abs. 1), Nichtwohngebäude (Abs. 2) und sieht eine Empfehlung für die Eigentümer von Wohngebäuden (Abs. 4) vor.
Demnach sind auf geeigneten Dachflächen Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie in angemessener Weise zu errichten und zu betreiben. Die PV-Pflicht besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes. Die PV-Anlage muss dafür nicht nur angebracht, sondern auch zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Darüber wie der erzeugte Strom zu verwenden ist, trifft der Gesetzgeber aber keine Aussage.
Bei dem Begriff „geeignete Dachflächen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, das bedeutet, dass der Begriff nicht durch ein Gesetz definiert wird. Im Grundsatz geht der Gesetzgeber von einer Eignung von Dachflächen für PV-Anlagen aus. In der Norm werden zwei negative Beispiele genannt. Nicht geeignet sind demnach Dachflächen insbesondere dann, wenn sie mangels ausreichender Sonneneinstrahlung nicht für die Ausstattung mit PV-Anlagen geeignet sind, weil sie beispielsweise durch hohe Nachbargebäude, Bäume oder Hänge derart verschattet sind, dass die Stromerzeugung durch eine PV-Anlage nicht möglich ist. Ferner gilt die Pflicht nur für Dächer, die Teil eines Gebäudes sind.
Nicht zu verkennen ist aber, dass Art. 44a Abs. 4 BayBO für Eigentümer neu zu errichtender Wohngebäude lediglich eine Soll-Vorschrift ist. Darunter versteht man die dringende Empfehlung des Gesetzgebers. Eine Verpflichtung zur Installation einer PV-Anlage besteht folglich nicht.