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BGH: zur Schonfristzahlung

Urteil v. 23. 10. 2024 - Az.: VIII ZR 106/23

Bundesgerichtshof bestätig Grundsätze zur Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Regelungen zur Schonfristzahlung finden nur auf die außerordentliche Kündigung Anwendung, eine analoge Anwendung liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers und widerspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Die Beklagte Mieterin wohnt seit November 1994 in der streitgegenständlichen Wohnung und bezahlte die Mieten für Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht. Die Klägerin mahnte den Zahlungsverzug mehrfach schriftlich ab. Mit Schreiben vom 08.06.2021 erklärte die Klägerin fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Daraufhin beglich die Beklagte am 30.06.2021 die Rückstände vollständig aus.
Der BGH hat entschieden, dass die Klägerin trotz der Schonfristzahlung der Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an-gemieteten Wohnung hat. Die ordentliche Kündigung, die auf den ausstehenden Mietzahlungen basiert, bleibt gültig, auch wenn die Beklagten eine Schonfristzahlung leisteten. Diese Zahlung wirkt sich nur auf die fristlose Kündigung aus, nicht auf die ordentliche Kündigung, die auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand gestützt ist. Daher bleibt die ordentliche Kündigung unberührt von der Schonfristzahlung.