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LG Karlsruhe: Lebensbedrohliche Tierhaar-Allergie nicht zwingend für absolutes Tierhaltungsverbot

Urt. v.  05.12.23 Az.: 11 S 126/22

Das Landgericht verhandelte darüber, ob eine Änderung der Hausordnung im Hinblick auf die Tierhaltung rechtmäßig erfolgt ist. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin und trägt vor, an einer lebensbedrohlichen Tierhaar-Allergie zu leiden. Sie habe die Eigentumswohnung unter der Prämisse erworben, dass das zu diesem Zeitpunkt bestandene Tierhaltungsverbot, weiterhin bestehen bleibt. Denn die Klägerin leidet an einer derart schlimmen Form, dass selbst Anhaftungen an der Kleidung für sie lebensbedrohlich sein können. Was auch eine Tierhaltung beschränkt auf die Wohnung unmöglich macht. Im August 2021 wurde dann im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung der Beschluss gefasst, dass kein absolutes Tierhalteverbot mehr gelte, sondern nur noch ein freies Herumlaufen in den öffentlichen Bereichen untersagt wird.

Das in erster Instanz tätige Amtsgericht Überlingen sowie das Berufungsgericht kommen zum Ergebnis, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Änderung der Bestimmungen über die Tierhaltung wirksam ist. Es entspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG), wenn eine Tierhaltung eingeschränkt zugelassen wird. Den Wohnungseigentümern kommt beim Ausgestalten der Hausordnung ein Ermessensspielraum zu. Hierbei müssen

alle schutzwürdigen Interessen aller Wohnungseigentümer und Dritter berücksichtigt werden.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Änderung der Hausordnung nicht zu beanstanden ist und die GdWE ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dies vor allem dadurch, dass da die Änderung zum gesetzlichen Leitbild zurückkehrt, obwohl im Einzelfall auch strengere Vorkehrungen zur Rücksichtnahme auf die Wohnungseigentümer getroffen werden können.

Bei einem generellen Tierhaltungsverbot ist vor allem problematisch, dass der Beschluss anfechtbar ist und sich daraus ein erhebliches Prozessrisiko ergibt. In einer Abwägungsentscheidung sind alle Interessen zu berücksichtigen. Was dazu führt, dass genau ermittelt werden muss wie stark ausgeprägt eine Allergie ist und zum anderen sind bspw. die Notwendigkeit von Assistenzhunden zu berücksichtigen.

Das Landgerichts ist der Ansicht, dass es praktisch unmöglich ist, alle Aspekte für und gegen eine Tierhaltung im Vorfeld durch eine Hausordnung zu regeln, was zur Urteilsfindung beigetragen hat.

29.01.2024