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Telekommunikationsgesetz

Die bereits 2018 in Kraft getretene Änderung des Telekommunikationsgesetzes ist aktuell sehr relevant, da Vermieter die Kosten für die Breitband- und Kabelfernsehversorgung nur noch bis 30. Juni 2024 im Rahmen der Betriebskosten auf den Mieter umlegen dürfen. 

Aufgrund der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs (Umlegung der Kosten im Wege der Nebenkostenabrechnung) räumt das Telekommunikationsgesetz nun auch Vermietern, Gebäudeeigentümern und der WEG mit Wirkung zum 1. Juli 2024 ein fristloses Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Versorger ein. Dies gilt für Gestattungsverträge, die bereits vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, und schließt nur Fälle aus, in denen gerade für den Fall des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs etwas anderes vereinbart wurde. Schadensersatz der Kabelanbieter wird dabei gesetzlich ausgeschlossen. Auch eine Vertragsanpassung ist denkbar, wenn sich die Parteien einigen. Ein Beispiel für eine solche Einigung wäre, dass sich Vermieter/Gebäudeeigentümer darauf einigen, dass die monatlichen Gebühren für den Kabelanschluss entfallen, der Kabelanbieter weiterhin ein störungsfreies Netz gewährleistet und den Mietern ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages macht. Die Vermieter sollten im Zuge dessen jedoch auch klären, wem die eigentumsähnlichen Rechte am Hausnetz zustehen und wer für die Funktionsfähigkeit dieses Netzes verantwortlich ist. Dies ist wichtig für die Sicherstellung der Telefon- und Internetversorgung der Mieter. Viele Versorgerverträge regeln nämlich, dass dieses Recht dem Kabelnetzbetreiber zusteht.  

Der Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser stellt nach der Novelle des Telekommunikationsgesetzes eine Modernisierungsmaßnahme dar. Der Vermieter kann die Kosten des erstmaligen Ausbaus der vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehenden Gebäudeinfrastruktur als Bereitstellungsentgelt auf die Mieter umlegen sowie den Betriebsstrom der Anlage.  

Handlungsempfehlungen für den Vermieter 

Gerade aufgrund der unsicheren Rechtslage ist es empfehlenswert, mit allen Vertragsparteien ins Gespräch zu kommen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Als Handlungsempfehlung ist eine Einigung mit dem Mieter, zur Selbstversorgung durch den Mieter, ratsam. Dieser kann dann selbst entscheiden, ob er über das Internet fernsehen oder Fernsehprogramme über Antenne oder Satellit empfangen möchte.  

Vorsicht ist allerdings bei einer Einigung geboten, welche die bisherige Situation aufrechterhalten soll. Gem. § 71 Abs. 2 TKG n.F. können Mieter vertragliche Vereinbarungen, wonach der Vermieter verpflichtet ist, Telekommunikationsdienste gegen Entgelt zu übernehmen, einseitig beenden, wenn das Mietverhältnis länger als 24 Monate besteht. Die Versorgung kann auch abgestellt werden, was möglicherweise zu einem Rechtsstreit führen kann. Da dies bislang aber noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, bleibt abzuwarten, wie diese Fragestellung entschieden wird.