Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.
BGH: Amtshaftungsanspruch eines Mieters wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung scheitert an Drittbezogenheit
Der Bundesgerichtshof hat in seinem heutigen Urteil (vgl. Pressemitteilung vom 28.01.2021 ) entschieden, dass einem Mieter kein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Hessen zusteht, wenn die dort erlassene Mietenbegrenzungsverordnung unwirksam ist. Er kann seine im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Verordnung gemachten Aufwendungen nicht ersetzt verlangen.
Der konkrete Fall:
2017 mieteten die ursprünglichen Rechtsinhaber eine Wohnung in einem Stadtteil Frankfurts, der nach der geltenden hessischen Mietenbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingeordnet wurde. Die jetzige Klägerin nahm daraufhin für die Mieter (aus abgetretenem Recht) den Vermieter auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Mieten in Anspruch. Die dafür eingereichte Klage wurde abgewiesen, weil die Mietenbegrenzungsverordnung, auf die die Klägerin ihre Klage stützte, zwischenzeitlich für unwirksam erklärt wurde. Daraufhin wendete sich die Klägerin an das Land Hessen und machte den entstandenen Schaden geltend.
Das Urteil des BGH:
Der BGH gab beiden Vorinstanzen recht: Es besteht kein Amtshaftungsanspruch der Mieter – § 839 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass § 839 Abs. 1 BGB voraussetze, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Pflicht verletzt. Der Geschädigte – also der Mieter – sei aber in diesem Fall kein Dritter im Sinne der Norm. Die Eigenschaft als Dritter sei nämlich immer nur dann gegeben, wenn die Amtspflicht zumindest auch den Zweck habe, gerade die Interessen des Dritten wahrzunehmen. Dabei werde eine besondere Beziehung zwischen dem Dritten und der verletzten Amtspflicht vorausgesetzt. Gesetze und Verordnungen richten sich jedoch in der Regel an die Allgemeinheit und nicht an einen bestimmten Personenkreis.
Dies sei auch bei der Mietenbegrenzungsverordnung der Fall. Es handele sich insbesondere nicht um ein Maßnahmen- oder Einzelfallgesetz, welche anders beurteilt würden. Vielmehr treffe die Verordnung einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis. Amtshaftungsansprüche bestehen nach Ansicht des BGH auch nicht wegen eines Eingriffes in die Grundrechte der Mieter, denn nicht jede Grundrechtsbeeinträchtigung durch Amtsträger führe auch immer zu Staats- und Amtshaftungsansprüchen.
Der Gesetzgeber habe mit § 839 Abs. 1 BGB die Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche bereits näher ausgestaltet. Dafür bedürfe es aber eben der spezifischen Pflichtverletzung gegenüber dem Dritten. Die Richter begründen dies so: Würde man einen Anspruch bei Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundsätzlich bejahen, liefe das Merkmal des Dritten so gut wie leer. Es würden sehr häufig ein Schadenersatz begründendes Verhalten vorliegen. Die dadurch entstehende Ausdehnung der Staatshaftung für legislatives Unrecht, komme durch Richterrecht nicht in Betracht. Ein Amtshaftungsanspruch bestehe auch nicht deshalb, weil das Vertrauen des Mieters in die hessische Mietenbegrenzungsverordnung enttäuscht wurde. Die Rechtsprechung des BGH erkenne Entschädigungen für Aufwendungen aufgrund enttäuschen Vertrauens auf die Wirksamkeit einer Rechtsnorm nicht an. Auch an dieser Stelle bedürfe es dafür einer Drittbezogenheit der Amtspflicht.