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Denkmalschutz

Die Novelle des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) für Schleswig-Holstein ist Ende Januar 2015 in Kraft getreten. Das ausformulierte Gesetz finden Sie hier.

Was soll das neue Gesetz laut Landesregierung bewirken?

  • Sicherung des baulichen, kulturellen Erbes Schleswig-Holsteins
  • Schaffung klarer und transparenter Regelungen für private Eigentümer und Investoren

Positiv am neuen Gesetz ist vor allem die Vereinfachung des Denkmalbegriffs, denn die bisherige Unterscheidung zwischen einfachen und besonderen Kulturdenkmalen entfällt – inklusive der unterschiedlichen Rechtsfolgen. Hauptkritikpunkt von Haus & Grund ist dagegen die drastische Verkürzung des Eintragungsverfahrens und damit einhergehend die Information der Eigentümer über die entstehenden Rechte und Pflichten. Die werden nach der Novelle (§ 8 Absatz 3 Satz 1) erst dann über die Inventarisierung ihres Besitzes schriftlich in Kenntnis gesetzt, wenn das Landesamt für Denkmalpflege das neue Kulturdenkmal in die Denkmalliste eingetragen hat. Nach dem neuen Gesetz ist erst ab diesem späten Zeitpunkt ein Einspruch gegen die Inventarisierung des eigenen Besitzes als Denkmal möglich.

Haus & Grund ist Mitglied im Denkmalrat (§ 6 DSchG).

Dieses Gremium berät die Denkmalschutzbehörden und kann sich in Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.
Neu ist das Amt des Ombudsmannes, der zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und der Wirtschaft vermitteln kann.

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