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Maklerkosten als Schadenersatz bei pflichtwidrigem Verhalten des Vermieters
In zwei Entscheidungen vom 9. Dezember 2020 (VIII ZR 238/18 und VIII ZR 372/18; bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der BGH entschieden, dass die Maklerkosten des Mieters für den Erwerb von Wohneigentum als Ersatzwohnung auch dann nicht vom Vermieter zu erstatten sind, wenn der Auszug des Mieters auf ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist.
Die BGH-Richter begründeten dies damit, dass diese Maklerkosten nicht mehr vom Schutzzweck des Vertrages umfasst seien. Denn durch den Erwerb von Eigentum ändere der Mieter seine Rechtsstellung. Er ersetze sein bisheriges Besitzrecht an einer Wohnung durch ein Eigentumsrecht an einer Wohnung bzw. einem Haus. Hiermit verfolge er also ein anderes Interesse als bei der Anmietung einer Wohnung. Auch wenn bisher nur eine Pressemitteilung zu den Urteilen vorliegt, kann man hieraus doch zwei Erkenntnisse gewinnen:
- Auch wenn dies in der Pressemitteilung so wörtlich nicht steht, kann man doch ziemlich deutlich herauslesen, dass die BGH-Richter Eigentum als „besser“ betrachten als „Miete“. Wenn man die Rechtsprechung des Mietrechtssenates ansonsten betrachtet, ist dies ein durchaus überraschendes Eingeständnis.
- Auch wenn die BGH-Richter entschieden haben, dass die Maklerkosten für den Erwerb von Eigentum nicht zu erstatten sind, wäre diese Entscheidung bei Maklerkosten für die Anmietung von Ersatzmietwohnraum wohl ziemlich eindeutig anders ausgegangen. Wenn die Mieter also Mieter geblieben wären und nicht auf die Eigentümerseite gewechselt wären, hätten sie gewonnen ... und das passt doch dann schon wieder in die übliche Rechtsprechung des Mietrechtssenates.