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Rechtsanwalt Martin Rathsack

Widerruf von Darlehensverträgen

Nach den Medienberichten über die durchschlagende und unerwartete Entscheidung des europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Widerrufs von Darlehensverträgen wegen mangelhafter Widerrufsbelehrung fragen sich viele unserer Mitglieder ob Ihre Darlehensverträge ebenfalls widerrufen werden können und damit gegebenenfalls eine besonders zinsgünstige Umschuldung oder der Entfall von Vorfälligkeitsentschädigungen möglich wäre.

Es macht Sinn über den Widerruf nachzudenken, wenn
 

  • ihr Darlehensvertrag zwischen dem 11.06.2010 und dem 23.03.2016 geschlossen worden ist.

 

  • im Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten ist mit einer Formulierung, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginne, wenn der Darlehensnehmer die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Typischerweise werden dann hier exemplarisch ein bis zwei solcher Pflichtangaben benannt, häufig noch mit einem Verweis auf weitere Paragrafen (so genannte Kaskade).

 

  • sie bereits mit einer Bank gesprochen haben und eine deutlich günstigere Finanzierung möglich wäre oder für sie eine Umschuldung und damit die Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigungen infrage kommt.


Wichtig ist, dass sie sodann nicht einfach den Widerruf erklären (wir häufig mit einem Mustertext bereits am Darlehnsvertrag liegt) sondern dass sie sich hierzu von uns beraten lassen und nach entsprechender Vorbereitung und abgeschlossener gegebenenfalls notwendiger Umschuldung sodann den Widerruf erklären.

Fallen sie unter diese Konstellation? Wir beraten Sie gerne.

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