Direkt zum Inhalt
Bild
Urteile Haus&Grund

Schwarzarbeit ist kein Mangel

In seinem Urteil vom 28. Mai 2021 (V ZR 24/20) hat der BGH entschieden, dass ein Grundstück nicht alleine deshalb mangelhaft ist, weil bei der Errichtung des auf ihm stehenden Gebäudes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen wurde.

Der konkrete Fall:

Ein Kläger erwarb ein Grundstück mit einem teilweise in Schwarzarbeit errichteten Gebäude. Die Rechte des Käufers wegen Sachmängeln wurden vertraglich ausgeschlossen. Bei Umbauarbeiten stellte der Erwerbe später Mängel an der Abdichtung des Kellers und des Haussockels fest. Der Verkäufer trat daraufhin sämtliche ihm gegenüber dem Bauunternehmen zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Der Erwerber verlangte nun von dem Verkäufer und dem Bauunternehmen Wertminderungsschaden wegen der verschwiegenen Schwarzarbeit.

Das Urteil:

Die BGH-Richter entschieden, dass sich ein arglistiges Verschweigen eines Mangels nicht alleine darauf stützen könne, dass das Gebäude in Schwarzarbeit errichtet wurde. Denn hierdurch alleine sei das Gebäude nicht mangelhaft. Die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes befassen sich nämlich nur mit sozialversicherungs-, steuer- und gewerberechtlichen Aspekten. Das Gesetz trifft aber keine Regelungen zu den erbrachten Leistungen.

Selbst wenn der Verkäufer also einen Verdacht hinsichtlich der Schwarzarbeit gehabt hätte, könnte dies kein arglistiges Verschweigen eines Mangels begründen. Auch die aufgrund der Schwarzarbeit eingetretene Nichtigkeit des Vertrages über die Errichtung des Gebäudes und die damit entfallenen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Bauunternehmen bewirken keinen Mangel.

Die BGH-Richter verwiesen das Verfahren daher an das Berufungsgericht zurück, damit dieses prüft, ob mögliche andere Gründe für die Annahme eines arglistig verschwiegenen Mangels vorlagen.