Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Die Bundestagsfraktion von Bündnis ´90/Die Grünen hat ein Gutachten zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen vorgelegt, berichtet die WELT heute. Danach verstärke die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen den Immobilienpreisanstieg und führe häufig zur Verdrängung alteingesessener Mieter. Die Bundesregierung hatte zuvor im sogenannten „Baulandmobilisierungsgesetz“ einen Entwurf vorgelegt, wonach die Möglichkeit, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, reduziert werden soll. Über diese Novelle soll am 27. Januar 2021 der Bundestag entscheiden.
Das kommentierte Alexander Blažek, Vorstandsvorsitzender des Grundeigentümerverbandes Haus & Grund Schleswig-Holstein, folgendermaßen:
„Die Grünen und Bauminister Seehofer – was für eine einmalige Allianz – sollten sich an Fakten orientieren und keine Fake News verbreiten. Das ist reiner Populismus und macht Mietern unnötig Angst. Schon die Begrifflichkeit „Umwandlung“ ist irreführend. Eine Mietwohnung bleibt eine Mietwohnung, auch wenn sie verkauft wird.
Mieter sind in Deutschland gut geschützt. Kauf bricht nicht Miete. Dieser Grundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gemäß § 566 Absatz 1 BGB gilt auch, wenn ein Mehrfamilienhaus mit Wohnungen in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Das heißt, am Mietverhältnis ändert sich gar nichts, nur der Vermieter wird ein anderer.
Der Mieter hat noch mehr Rechte. Er hat ein Vorkaufsrecht (§ 577 Absatz 1 BGB). Er kann in den Kaufvertrag zwischen dem ehemaligen Vermieter und neuen Eigentümer eintreten und die Wohnung für sich selbst erwerben.
Der neue Eigentümer kann auch aufgrund des Kaufs nicht einfach die Miete erhöhen. Für den neuen Eigentümer gelten dieselben mieterschützenden Vorschriften wie für den vorherigen Vermieter. Die Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen, sind durch die Regelungen der §§ 557 folgende (ff.) BGB stark begrenzt.
Dem Mieter droht auch keine Kündigung. Eine Kündigung bedarf stets einer Begründung. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs des neuen Eigentümers kommt erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung in Betracht (§ 577 a Absatz 1 BGB). Diese Frist kann auf zehn Jahre verlängert werden, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder in einem Teil der Gemeinde gefährdet ist (§ 577 a Absatz 2 Satz 1 BGB). Diese Lage müsste die Landesregierung durch eine Verordnung feststellen.
Aus Sicht von Haus & Grund ist das Umwandlungsverbot Augenwischerei und ein sinnloser Eingriff in den Wohnungsmarkt. Der Gesetzentwurf trägt nichts dazu bei, neuen Wohnraum zu schaffen.
Mietern würden tatsächlich drei Maßnahmen helfen. Zum einen müsste das Wohngeld weiter erhöht werden. Das hilft Mietern mit geringem Einkommen in angespannten Wohnungsmärkten unmittelbar und schnell, sich die Mieten leisten zu können. Angespannten Wohnungsmärkten kann die Politik nur durch Neubau begegnen, um das Angebot an Wohnraum zu erhöhen. Schließlich sollte es Mietern leichter gemacht werden, Eigentum zu bilden. Deutschland liegt bundesweit mit einer Eigentumsquote von rund 40 Prozent ganz hinten. Der Staat erschwert den Eigentumserwerb durch hohe Nebenkosten, wie die Grunderwerbsteuer unnötig.“
Haus & Grund Schleswig-Holstein vertritt die Interessen der privaten Grundeigentümer und hat landesweit rund 70.000 Mitglieder. 80 Prozent aller Wohnimmobilien gehören privaten Grundeigentümern.
Kontakt:
Alexander Blažek