Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
Änderungen treten am 1. Dezember 2021 in Kraft
Nachdem der Bundesrat im Mai dieses Jahrs dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt hatte, ist es nunmehr am 28.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Demnach tritt das Gesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Die wichtigste Änderung für Haus & Grund-Mitglieder betrifft dabei die Umlegbarkeit von Kosten für Breitband-/ Kabel- und Antennenversorgung. Für Anlagen, die bis zum 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, können diese Kosten nur noch bis 30. Juni 2024 als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Kosten für den erstmaligen Ausbau mit Glasfaser sind ab diesem Zeitpunkt im Wege des sogenannten Bereitstellungsentgelt für fünf Jahre und bis zu einer Höhe von 60 Euro jährlich auf den Mieter umlegbar. Liegen die Kosten für den Glasfaserbau pro Wohnung über 300 Euro, wird der Zeitraum von fünf auf neun Jahre verlängert. Hierzu muss der Vermieter allerdings vor der Beauftragung drei Vergleichsangebote einholen. Kosten des Betriebsstroms bleiben umlegbar.
Immerhin hat es nun doch noch ein Sonderkündigungsrecht in das Gesetz geschafft. Verträge über Breiband-/ Kabel- und Antennenversorgung, die der Vermieter vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen hat, können jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum 1. Juli 2024 gekündigt werden. Offen ist bislang die Frage wie die Mieter über den Zeitraum hinaus weiter versorgt werden können bzw. müssen.
- 19.07.2021 -