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Satzung von Haus & Grund Berlin-Spandau

Satzung Haus & Grund Berlin-Spandau e.V. - Grundbesitzerverein Spandau von 1890

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1 . Haus & Grund Berlin-Spandau e.V. - Grundbesitzerverein Spandau von 1 890, in Kurzform
„Haus & Grund Berlin-Spandau e.V.“ genannt, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg eingetragen.
2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Berlin-Spandau.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

1 . Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen
Interessen privater Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, insbesondere die
Förderung der privaten Wohnungswirtschaft in Berlin-Spandau und darüber hinaus. Er hat auch
die Aufgabe, seine Mitglieder über die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden
Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung zu unterrichten und sie zu beraten und
bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
2. Zu diesem Zweck unterhält der Verein geeignete Einrichtungen, wie z.B. eine Geschäftsstelle,
die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.

§ 3 Mitgliedschaft

1 . Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht,
Nießbrauchrecht usw., verfügen oder eines der vorgenannten Rechte erstreben. Für
Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaften sowie Verwalter von Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen
dinglich Berechtigten können auch alle Beteiligten die gemeinsame Mitgliedschaft erwerben.
2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den
Vereinszweck unterstützen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Im
Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden. Der
Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu erklären, die Annahme erfolgt schriftlich oder in Textform.
4. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das private Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft ist zu entziehen, wenn dem Mitglied rechtskräftig die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen sind oder es sich einer unehrenhaften oder unwürdigen Verhaltens schuldig
gemacht oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich geschädigt hat. Über die
Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
5. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:
a. den vollständigen Namen,
b. Titel, akademischen Grad,
c. die Anschrift,
d. Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
e. das Geburtsdatum,
f. die beruflichen Tätigkeiten,
g. die Bankverbindung,
h. Art und Umfang des Immobilienbesitzes.
Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass
die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung
des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Beim
Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher
Pflichten des Vereins benötigt werden, spätestens ein Jahr nach Ende der Mitgliedschaft gelöscht.
6.Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens
bis zum 30.09. des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Erklärung per
Fax genügt dem Schriftformerfordernis, eine Erklärung in Textform, z.B. per E-Mail genügt dem
nicht.
b. durch Tod,
c. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
d. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder des privaten Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentums,
bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten (z.B. Nichtzahlung
des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung),
cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, z.B. Falschangaben anlässlich des Beitritts.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ausschluss und Gründe
sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung gilt drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen
ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung. Über die Beschwerde
entscheidet der Vorsitzende. Hilft er der Beschwerde nicht ab, kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung über die
Beschwerde entscheidet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Die
ordentlichen Mitglieder dürfen die Rechte ausüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei
der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen. Die
ordentlichen Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung
in Anspruch nehmen.

§ 5 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer Beitragsordnung beschließt.
Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres fällig und bis zum 28.Februar des
Kalenderjahres ohne Aufforderung zu zahlen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1 . die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1 . Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt
der Vorstand fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die
Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die Wahl der Kassenprüfer (zum Kassenprüfer kann nicht gewählt werden, wer während der
letzten 3 Jahre Kassenprüfer war),
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g. die Entscheidung über die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft und den Ausschluss aus dem
Verein gemäß § 3 Ziff. 6 d.
h. die Änderung und Neufassung der Satzung,
i. Beschlussfassung über Beitragsordnung, Aufnahmeentgelte und Umlagen,
j. die Auflösung des Vereins.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. das Interesse des Vereins dies nach Ansicht des Vorstandes erfordert,
b. 20 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail, unter Angabe der
Tagesordnung durch den vertretungsberechtigten Vorstand einberufen werden. Die Einladung
muss spätestens 2 Wochen vor Versammlungstermin versandt werden.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung
durch seinen Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied geleitet; ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
4. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen 1 0 Tage vor dem Versammlungstag beim
Verein schriftlich eingegangen sein.
5. Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig und beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 1 0 und 1 1
dieser Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben bei der Feststellung der Stimmmehrheit außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt
der Beschluss als abgelehnt.
6. Wahlen erfolgen einzeln durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden
ordentlichen Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den
beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
bei der Feststellung der Stimmmehrheit außer Betracht.

§ 8 Vorstand

1 . Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, und 3 Beisitzern. In den
Vorstand kann nur gewählt werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Dem Vorsitzenden
kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand unter
Ausschluss des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Im
Übrigen hat der Vorstand einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihm
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder
Wiederwahl. In jedem Jahr scheiden turnusmäßig 3 Mitglieder des Vorstandes aus. Es sollen aber
niemals der Vorsitzende, der Schatzmeister und/oder der Schriftführer gleichzeitig mit ihren
Stellvertretern ausscheiden.
3. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder
und/oder der Vorsitzende aus, so ist in der innerhalb von zwei Monaten
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der
Amtsdauer des jeweils Ausgeschiedenen vorzunehmen.
4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, führt die Aufsicht über die Geschäfte
und die Verwaltung des Vermögens. Er beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein,
leitet die Versammlungen und veranlasst die Ausführung der Beschlüsse. Er leitet die
Geschäftsstelle, sofern nicht gemäß Ziff. 6 ein Geschäftsführer angestellt ist.
5. Schatzmeister
Der Schatzmeister, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, verwaltet die Konten und die Kasse
des Vereins. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
Der Schatzmeister oder sein Stellvertreter haben zur Jahreshauptversammlung jährlich einen
Rechnungsbericht zu erstatten.
Der Rechnungsbericht ist 1 4 Tage vor der Jahreshauptversammlung zur Einsichtnahme durch die
Vereinsmitglieder in der Geschäftsstelle auszulegen.
6. Zur Erledigung der Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten. Für die
Geschäftsführung und zur Leitung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, einen
hauptamtlichen Geschäftsführer und/oder weitere hauptamtliche Mitarbeiter/innen anzustellen
und auch freie Mitarbeiter zu beauftragen.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der
Tagesordnungspunkte schriftlich einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Vorstandsmitglieder dieses verlangt.
8. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter gebildet.
a. jeder von ihnen ist nach außen zur Einzelvertretung befugt.
b. im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung
befugt.
c. die Vertretung darf nach innen aber nur erfolgen, wenn die Verhinderung angezeigt ist oder ein
sonstiger objektiver Hinderungsgrund vorliegt.
9. Der Verein schließt für die Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur
Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern und im Außenverhältnis bedient,
geeignete Versicherungen ab.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten und nach Anerkennung durch
den Vorsitzenden und den jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung/-neufassung

Änderungen dieser Satzung oder deren Neufassung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben bei der Feststellung der Stimmmehrheit außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt
der Beschluss als abgelehnt. Ein Beschluss über die Satzungsänderung/-neufassung ist nur
möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderung bzw. Neufassung in
Textform bekannt gegeben wurde.

§ 11 Auflösung des Vereins

1 . Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag
kann der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreitet werden. Der Antrag
kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei
Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so
muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Feststellung der Stimmmehrheit außer
Betracht.
3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende
als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der
Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das
zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein seinen Sitz hat.


Berlin Spandau, den 24.11.2014


gez. Michael Henkel, Vorsitzender gez. Frank Krajewsky, stellvertretender Vorsitzender

 

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