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Amtsgerichtsurteil verworfen: Kinder dürfen in Mietwohnungen lärmen

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Landgericht Präsident Stefan Weismann
Vor Beginn der Verhandlung: Vorsitzender Richter der 5. Zivilkammer ist Landberichtspräsident Stefan Weismann. | ©Dieter Brockschnieder
Kleine Kinder dürfen in Wohnungen lärmen! Das ist der Tenor einer – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung der 5. Zivilkammer des Bonner Landgerichts vom 12. November 2024.

Die Richter unter dem Vorsitz von Landgerichtspräsident Stefan Weismann haben damit ein zivilrechtliches Urteil des Bonner Amtsgerichts vom 18. Juni 2024 verworfen, das für viel Aufsehen gesorgt hatte. Es hatte ein Ehepaar aus Bad Godesberg dazu verurteilt, ruhestörenden Lärm zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 22 und 7 Uhr sowie sonn- und feiertags ganztägig zu unterbinden. Die beiden Kinder im Alter zwischen einem und fünf Jahren dürften in dieser Zeit nicht laut schreien, keine Türen knallen, auch nicht herumlaufen, springen oder trampeln.

Bei Verstößen drohte der Amtsrichter den Eltern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an. Geklagt hatte der in der Etage über der Familie lebende Wohnungseigentümer; die Eltern hatten Berufung eingelegt.

Die Berufungskammer machte dem Kläger deutlich, dass er in der zweiten Instanz keinen Erfolg haben werde. Denn der Amtsrichter habe ein Urteil gefällt, das „keinen vollstreckbaren Inhalt“ habe. Zudem gebe es außer einem sogenannten Lärmprotokoll keine Beweise dafür, dass die Kinder unzumutbaren Krach gemacht hätten. Dafür hätte eine Dezibelangabe genannt werden müssen, die überprüft werden könne. Die Beweisführung des Kollegen aus der ersten Instanz nannte Weismann „grob fehlerhaft“ und „grob falsch“. Nicht zuletzt, weil man von einem einjährigen Kind nicht erwarten könne, dass es keinen Lärm verursache. Der Vorsitzende Richter: „Mit Kinderlärm ist zu rechnen“.

Die Zivilkammer will am 20. Dezember ihr Urteil verkünden; bis dahin kann der Wohnungseigentümer eine weitere Stellungnahme einreichen.

dbr