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Fahrradstraße in Bonn Ückesdorf rechtswidrig

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Fahrradstraße Bonner Rheinufer
So sieht die Fahrradstraße am Bonner Rheinufer aus. Rote Grenzstreifen sind für das Verwaltungsgericht rote Linien. Sie müssen weiß sein.
Stadt stoppt Projekt vorerst an weiteren 20 Straßen

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln, das die Rechtmäßigkeit der Fahrradstraße in Ückesdorf bestreitet (Beschluss vom 20.8.2024, Aktenzeichen: 18 L 1279/24), hat die Stadt Bonn die ab dieser Woche geplante weitere Umsetzung von 20 Fahrradstraßen ausgesetzt.

Ziel der Stadt ist es, die Kosten für die Stadt möglichst gering zu halten und gleichzeitig eine baldige Fortsetzung der Umsetzung der Fahrradstraßen zu ermöglichen. Die Stadt prüft zurzeit die Folgen der VG-Entscheidung. Ginge sie gegen das Urteil vor, müsste die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht und innerhalb eins Monats begründet werden.

Die Haltung des Kölner Verwaltungsgerichts

Ein betroffener Anwohner erhob gegen die Umwandlung der Straße Klage und leitete ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht hat am 20. August 2024 festgestellt, dass die Umwandlung der Fahrradstraße in der Straße "Auf den Steinen" offensichtlich rechtswidrig ist und der Stadt aufgegeben, die aufgestellten Verkehrszeichen in der Straße zu entfernen.

Gefahr für Sicherheit und Ordnung nicht belegt

Die verkehrsrechtliche Anordnung könne auf keine denkbare Rechtsgrundlage gestützt werden - so das Verwaltungsgericht. Die Stadt hatte die Anordnung der Fahrradstraße im Eilverfahren mit Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet. Die dafür nach dem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht aber nicht als gegeben an. Nötig wäre eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gewesen und dass die Fahrradstraße mit eingeschränktem Halteverbot die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Die Straßenverkehrsbehörde habe bei der Anordnung von Verkehrszeichen eine besondere Darlegungslast und müsse die objektive Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung prüfen. Das besondere Gefährdungspotenzial müsse dargelegt und dokumentiert werden.

Für die Straße "Auf den Steinen" seien keine Ermittlungen zu den tatsächlichen, verkehrsrechtlich relevanten Verhältnissen und etwaigen Gefahren ersichtlich. Beispielsweise gebe es keine aktuellen Verkehrszählungen oder Feststellungen zur Verkehrssituation und Verkehrssicherheit. Eine Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs habe die Stadt deshalb nicht ansatzweise dargelegt.

Davon abgesehen sei die verkehrsrechtliche Anordnung auch ermessensfehlerhaft. Anstatt sich mit der Sicherheit des Straßenverkehrs zu beschäftigen, habe die Stadt die Anordnung einer Fahrradstraße nur auf das Fahrradstraßenkonzept und den darauf beruhenden Ratsbeschluss gestützt. Es fehle an sämtlichen Ermessenserwägungen zur Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht Zweifel geäußert, dass die (für alle Fahrradstraßen im Bonner Stadtgebiet typischen) durchgezogenen roten Linien am Fahrbahnrand der Fahrradstraße rechtmäßig sind. Die Straßenverkehrsordnung kenne rote durchgezogene Begrenzungslinien als Verkehrszeichen nicht. Eine Verwechslungsgefahr bzw. Irreführung von Verkehrsteilnehmern sei wegen ihrer Ähnlichkeit zu weißen Begrenzungslinien, die nicht überfahren werden dürften, naheliegend. Die Stadt hatte in einem Informationsbrief darauf hingewiesen, dass es sich bei den roten Linien um ein Gestaltungselement handele und sie keinen Regelungsgehalt nach StVO hätten. Man dürfe darüber fahren, um Einfahrten und Parkstände zu erreichen. Dieser Einschätzung dürfte das Verwaltungsgericht nun eine Absage erteilt haben. Ob die Stadt darauf reagiert und die bereits an zahlreichen Stellen im Stadtgebiet aufgebrachten roten Fahrbahnmarkierungen wieder vollständig entfernt, bleibt abzuwarten.

Das meint Haus & Grund:

Von der Aktion Fahrradstraßen sind in Bonn zahlreiche Grundstückseigentümer betroffen. Rechtsanwalt Markus Gelderblom erwartet von der Stadt Bonn, dass sie bei allen noch nicht ausgeführten Projekten die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes berücksichtigt und die bei bereits vollzogenen Umwandlungen überprüft, ob sie den Maßstäben des VG Köln entsprechen. Diese seien nicht nur gestalterischer Art (rote Linie), sondern beträfen auch juristische Aspekte, nämlich die Prüfung der Risikosituation für Fahrradfahrer. Markus Gelderblom: „Das hat die Stadt Bonn vermutlich nicht nur in Ückesdorf unterlassen, sondern auch an anderen Stellen. Damit könnte die Stadt auch in anderen Straßen eine sprichwörtlich „rote Linie“ überschritten haben.“

FF