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Härtefallfonds für nicht-leitungsgebundene Brennstoffe noch immer in Abstimmung zwischen Bund und Ländern

Mit der Einführung von Strom- und Gaspreisbremse zum Jahreswechsel werden auch Verbraucher mit anderen Heizarten entlastet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird zwischen den Landesregierungen an einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund gearbeitet, die die Zuschusskriterien regelt und Fragen wie Antragsmodalitäten oder die antragsannehmende Stelle/Behörde beantwortet.

Wie und wann genau die Antrags- und Auszahlungsverfahren funktionieren werden, ist auch für Nordrhein-Westfalen noch nicht bekannt.  Bauministerin Scharrenbach erwartete in einem Gespräch Anfang Ende Januar eine Klärung innerhalb des ersten Quartals 2023. Dieses ist nun fast abgelaufen, ohne dass die Betroffenen Hilfsanträge stellen können. Es scheint, dass die politischen Prioritäten zwischenzeitlich woanders liegen, weswegen Bund und Länder erneut aufgefordert sind, den Härtefall-Fonds nun unverzüglich zugänglich zu machen.

Für die Umsetzung verantwortlich sind die Länder. Die zuständigen Landesministerien variieren von Land zu Land zwischen den Häusern mit den Zuständigkeiten für Arbeit und Soziales, Energie, Wirtschaft, Klimaschutz oder Wohnen; in NRW wird voraussichtlich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) zuständig sein werden.

Zu große Erwartungen sollten Verbraucher allerdings nicht an den Härtefallfonds knüpfen. Die Entlastunghöhe soll sich an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse anlehnen, sodass der Härtefallfonds erst aber einer Verdopplung des tatsächlich gezahlten Brennstoffpreises greift und dieser Preisanstieg nur zu 80 Prozent aufgefangen wird. Da die betreffenden Brennstoffe im Vergleich zum Gaspreis oft noch deutlich günstiger waren, werden wohl nur tatsächliche Härtefälle den Fonds in Anspruch nehmen können.

Folgende Rahmenbedingungen sind bereits bekannt:

  • Zielgruppe: Private Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen, wie beispielsweise: Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Kohle
  • Entlastungszeitraum: Rechnungen vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022
  • Entlastungsbetrag: Maximal 2000 Euro pro privaten Haushalt, 80 Prozent der Mehrbelastung
  • Antragsvoraussetzung: Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro
  • Entlastungsberechnung: 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge); Der Referenzpreis des Bundes ist bisher noch nicht bekannt
  • Bei Mehrparteienwohnhäusern soll der Vermieter eine entsprechende Erklärung abgeben dürfen und die Weitergabe der Entlastung an die Mieter garantieren

MG