Hydraulischer Abgleich: Erledigung bis spätestens 15. September 2024
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen in der Pflicht
Wie schon für Mehrfamilienhäuser ab zehn Wohneinheiten gilt nun auch für Mehrfamilienhäusern mit sechs bis neun Wohneinheiten, dass die Gaszentralheizung bis zum 15.9.2024 überprüft und ggf. optimiert werden muss. Hierzu gehört auch ein hydraulischer Abgleich, sofern dieser bisher nicht erfolgte. Dies ergibt sich noch aus der 2022 in Kraft getretenen, noch bis zum 30.9.2024 geltenden Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV).
Diese Verordnung wird nun insoweit jedoch durch die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die seit dem 1.1.2024 gilt, fortgeschrieben. Nach § 60b GEG gilt nun:
In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen müssen ab dem 1.10.2024 müssen ältere Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger auf mögliche Optimierungen hin geprüft werden. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
- Heizungsanlagen aus der Zeit nach dem 30.9.2009, sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau einer Prüfung und Optimierung zu unterziehen; dies gilt nicht für Wärmepumpen.
- Wurde die Heizung vor dem 1.10.2009 eingebaut, hat die Prüfung und Optimierung bis zum 30.9.2027 zu geschehen; auch hier sind Wärmepumpen ausgenommen.
Diese Pflichten werden ergänzt durch § 60c GEG, wonach ab dem 1.10.2024 für jede neue eingebaute Heizung ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben ist, während für ältere Heizungen eine solche Pflicht nicht (mehr) vorgesehen ist.
MG