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Trinkwasser

Trinkwasserverordnung verschärft

Mit der Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zum 24.6.2023 wurden strengere Grenzwerte für bestehende Parameter festgelegt und Vorgaben für neue Parameter eingeführt, die mit neuen Prüfplichten für Eigentümer (Betreiber) von Wasserversorgungsanlagen verbunden sind. Überdies enthält die neue TrinkwV ein Ausbaugebot für Bleirohre und zusätzliche Informationspflichten. All diese Maßnahmen können zu nicht absehbaren Belastungen für Eigentümer und Verbraucher führen. Da nicht gleichzeitig monetäre Erleichterungen geschaffen wurden, ist davon auszugehen, dass die Trinkwasserkosten steigen werden.
  • Ausbaugebot von Trinkwasserleitungen aus Blei

Bereits seit 1. Dezember 2013 gilt ein strenger Grenzwert für Blei von 0,010 Milligramm pro Liter Trinkwasser (mg/l), so dass bei Überschreitung des Wertes Bleirohre in einer Wasserversorgungsanlage ausgetauscht werden mussten. Der Grenzwert wurde nun noch einmal auf 0,005 mg/l gesenkt (Anlage 2 Teil II TrinkwV) und gleichzeitig eine Pflicht zum Ausbau alle Bleirohre bis zum 12. Januar 2026 eingeführt (§ 17 Absatz 1 TrinkwV). Die
Pflicht trifft sowohl selbstgenutzten als auch vermieteten Wohnraum.

Den Eigentümern (Betreibern) entstehen dadurch je nach Größe der Trinkwasseranlage Kosten von mehreren Tausend Euro je Wohneinheit, die nicht von jedem Eigentümer getragen werden können. Haus & Grund begrüßt daher, dass zumindest für eigengenutzte Wasserverteilungs- oder Wasserversorgungsanlagen die Frist bis zum 12. Januar 2036 vom Gesundheitsamt auf Antrag verlängert werden kann (§17 Abs. 3 TrinkwV).

  • Zusätzliche Informationspflichten

Die Informationspflichten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 TrinkwV des Anschlussnehmers (Eigentümers) gegenüber den betroffenen Verbrauchern (Mietern) soll auch durch den Verweis auf die Internetseite des zuständigen Betreibers der zentralen Wasserversorgungsanlage erfüllt werden können. Dadurch kann Verwaltungsaufwand reduziert und zusätzliche Kosten für die Verbraucher vermieden werden.

Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat dabei die betroffenen Anschlussnehmer mindestens jährlich zu unterrichten über:

1. die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,
2. die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum,
3. die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge,
4. die Adresse der Internetseite mit den Informationen nach § 46 und
5. die Pflicht zum Entfernen oder Stilllegen von bestimmten Trinkwasserleitungen oder Teilstücken nach § 17 Abs. 1 und darüber, in welchen Fällen es angebracht ist, eine Wasserversorgungsanlage auf das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei zu untersuchen.
  • Strengere Vorgaben für Legionellen

Der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. wurde geringfügig gesenkt, von 100 KBE (kolonie-bildende Einheiten)/100 ml (Milliliter) auf 99 KBE/100 ml Trinkwasser (Anlage 3 Teil II TrinkwV). Dadurch sind zusätzliche Überschreitungen zu erwarten, die Maßnahmen des Betreibers zur Reduzierung der Legionellenbelastung erfordern. Der Verordnungsgeber rechnet mit einem Aufwand von ca. 1.750 Euro pro Fall. Darüber hinaus entstehen Anzeige- und Informationspflichten an Gesundheitsamt und Verbraucher (Mieter) in Höhe von ca. 65 Euro pro Fall. Mit Blick auf eine verbrauchergerechte Regelung sollten die entstehenden Kosten mit dem Nutzen dieser minimalen Änderung abgewogen werden.

MG