Grundsteuer: Bürger können niedrigere Grundstückswerte nachweisen
„Immer mehr unserer Bremer und Bremerhavener Haus & Grund-Mitglieder erhalten in diesen Wochen Post vom Finanzamt bezüglich ihrer Einsprüche gegen die Grundsteuerwertbescheide. Ein besonderer Augenmerk wird derzeit auf die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu legen sein“, bemerkt Ingmar Vergau, Landesgeschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. „Hintergrund ist die Tatsache, dass die oberste Finanzbehörde die beiden von Haus & Grund Deutschland als Musterverfahren unterstützten Beschlüsse des Bundesfinanzhofs in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Anlass genommen hat, einen sogenannten koordinierten Ländererlass an die Finanzämter herauszugeben. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen geringeren Grundsteuerwert nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung setzt dies regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt“, so Vergau.
„Wenn angenommen werden kann, dass die ermittelten Werte für die neue Grundsteuer deutlich zu hoch festgelegt wurden, dann muss die Feststellung auf Antrag ausgesetzt werden. Die Eigentümer erhalten dann die Möglichkeit, den tatsächlichen niedrigeren Wert ihrer Immobile mit einem Gutachten nachzuweisen. Zunächst reicht für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eine schlüssige Darlegung aus. Dann aber setzt das zuständige Finanzamt eine Frist zur Vorlage entweder eines Gutachtens des zuständigen Gutachterausschusses oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. In der Regel reicht auch die Vorlage eines Kaufvertrages über das Grundstück, der maximal entweder ein Jahr vor oder ein Jahr nach dem Stichtag 01.01.2022 datiert“, sagt Vergau. „Für etwaige Gutachten entstehen regelmäßig deutlich vierstellige Kosten, daher empfiehlt sich vor der Antragstellung eine ehrliche Bestandsaufnahme der Immobilie.“
„Es ist möglich, dass das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung nur befristet gewährt. In dieser Zeit wird kein Grundsteuer-Zahlbescheid erlassen. Das Finanzamt hätte auch die Möglichkeit, nach überschlägiger Prüfung einfach erst einmal pauschal 50 % des Grundsteuerwerts von der Vollziehung auszusetzen, ob und wie häufig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden wird, wird sich in den nächsten Monaten erweisen“, so der Haus & Grund-Geschäftsführer. „Wenn betroffene Bürger und Bürgerinnen verpasst haben fristgerecht Einspruch einzulegen, ist der Grundsteuerwertbescheid bestandskräftig. In diesem Fall gilt die Besonderheit, dass eine „fehlerbeseitigende Wertfortschreibung“ beantragt werden muss. Die Abweichung des Wertes der Immobilie nach unten, im Vergleich zum Wert im Bescheid, muss dafür aber neben den genannten 40 % auch mehr als 15.000 Euro betragen.“