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Hauseigentümer müssen bei Schneefall Gehwege räumen

Pflicht kann auch auf den Mieter übertragen werden

In Bremen und Bremerhaven stehen laut Wetterdienst die ersten Schneefälle dieses Winters und Straßenglätte an. Damit kommt auf die Haus- und Grundstückseigentümer eine spezielle Aufgabe zu: Sie sind zur Räumung der Gehwege und Bürgersteige verpflichtet. Darauf weist Ingmar Vergau vom Eigentümerverband Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. hin.

„Bremen hat die Pflicht zur Reinigung, der dem Grundstück anliegenden Wege, mit dem Bremischen Landesstraßengesetz auf den jeweiligen Haus- und Grundstückseigentümer übertragen. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben die Eigentümer damit dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt“, so Vergau. „Das Bremische Landesstraßengesetz verpflichtet die Eigentümer zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet“, erläutert der Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. „Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 20.30 Uhr beziehungsweise an Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten. Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer aber nicht ständig fegen und räumen. Es ist ausreichend damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet.“

„Grundsätzlich sollten Anlieger nur mit Sand, Splitt oder Granulat streuen. Salz und salzhaltige Auftaumittel dürfen nur auf bestimmten Fahrbahnen eingesetzt werden. Welche das sind, regelt der Winterstreudienstkatalog. Auch auf Kreuzungen, Treppen, an Steigungen oder stark genutzten Fußgängerwegen darf mit Salz gestreut werden. Auf allen Gehwegflächen, die an bepflanzte Grundstücke grenzen, ist das Streuen mit Salz verboten. Wer beim Streuen mit Salz erwischt wird, obwohl das verboten ist, dem droht ein Bußgeld im dreistelligen Bereich“, warnt Vergau.

„Vermieter können die Räumungspflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige ordnungsgemäße Ausführung verbleibt aber auch in diesem Fall beim Vermieter. Wird mit der Räumung ein Winterdienst beauftragt, zählen die entstehenden Aufwendungen zu den Betriebskosten, die bei entsprechend üblicher vertraglicher Vereinbarung der Mieter zahlen muss“, erläutert Vergau.

„Auch die Übertragung der Schneeräumung auf eine Gehwegreinigungsfirma entbindet den Eigentümer nicht von gewissen Pflichten. Bei der Auswahl eines Winterdienstes ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Selbst wenn die Räumpflicht auf einen seriösen Gehwegreinigungsdienst übertragen worden ist, bleibt die Verantwortung letztendlich dennoch bei den Eigentümern der Immobilien“, so Vergau. „Kommt der Winterdienst seiner Räumpflicht nicht nach, muss der Eigentümer das Unternehmen umgehend mit kurzer Frist abmahnen. Sollte eine Räumung dennoch nicht erfolgen, muss der Grundstückseigentümer für eine Ersatzvornahme sorgen und im Zweifel selbst zu Schneeschieber und Streumittel greifen oder einen alternativen Räumdienst veranlassen.“ Die zusätzlich entstehenden Kosten können dann gegenüber dem nachlässigen Winterdienst geltend gemacht werden.