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Rauchwarnmelder Pflicht in Bremen und Niedersachsen

Versicherungsschutz überprüfen!

Wie bereits mehrfach berichtet, enthält die Bremer Landesbauordnung im § 48 folgende Regelung:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Haus & Grund-Tipp

Überprüfung und Wartung durch eine Fachfirma

Da die Rauchwarnmelder einmal im Jahr auf ihre Funktionsfähigkeit und die ordnungsgemäße Anbringung überprüft werden müssen, empfiehlt Haus & Grund, die Überprüfung und Wartung nicht den Mietern zu überlassen, sondern eine Fachfirma zu beauftragen. Damit die hierdurch entstehenden Kosten dann auch in die Betriebskostenabrechnungen aufgenommen werden können, muss eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen werden. Die aktuellen Haus & Grund Wohnraummietverträge beinhalten in § 5 Ziffer 2s eine entsprechende Position.
 

Funktions- und Sichtprüfung durch den Mieter

Sollten Sie die Funktions- und Sichtprüfung dennoch Ihren Mietern überlassen wollen, dann müssen Sie jährlich ein entsprechendes unterschriebenes Protokoll Ihrer Mieter zu Ihren Unterlagen nehmen. Denn die Frage des Versicherungsschutzes im Falle eines Brandschadens ist zur Zeit noch nicht endgültig geklärt. Die meisten Wohngebäudeversicherer wollen – bisher – ihren Versicherungsschutz auch bei Verstößen gegen landesrechtliche Rauchwarnmelder-Verpflichtungen, oder bei Wartungsdefiziten nicht einschränken, da es nicht die Aufgabe von Rauchwarnmeldern sei, Gebäudeschäden zu verhindern oder zu beschränken, und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen Gebäudeschaden und fehlenden bzw. nicht funktionierende Meldern nicht bestehe. Das ist aber nur die momentane Situation und wird nicht von allen Versicherern so gesehen. Lassen Sie sich in jedem Fall die volle Deckungsbereitschaft von Ihrer Versicherung schriftlich bestätigen!

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