Wenn im Frühjahr Wurzeln, Bäume und Blätter wachsen
„Im Frühling erwacht die Natur aus ihrem Winterschlaf, was vielen Menschen große Freude bereitet. Damit alle Nachbarn die Schönheit dieses Wachstums ungestört genießen können, gilt es ein paar Spielregeln zu beachten“, sagt Ingmar Vergau, Landesgeschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V.
„Bei Zweigen und Ästen, die vom Nachbargrundstück hinübergewachsen sind, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks gemäß § 910 BGB die Beseitigung verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Vorab sollte aber durch ein Gespräch versucht werden, mit dem Nachbarn eine Einigung zu erzielen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann dem Nachbarn eine angemessene Frist gesetzt und ihm angedroht werden, dass man die Äste nach Fristablauf selbst beseitigt oder einen Dritten mit der Beseitigung beauftragt und die entstehenden Kosten einfordern wird. Dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung“, weiß der Haus & Grund Landesgeschäftsführer. „Zu beachten ist allerdings, dass es in Bremen Einschränkungen aufgrund der Bremischen Baumschutzverordnung gibt. In § 3 heißt es dazu: Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können“, zitiert Vergau die Landesverordnung. Außerdem sei zu beachten, dass in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres das sogenannte "Sommerfällverbot" gelte. In dieser Zeit dürften Bäume, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, gefällt oder gerodet werden. Zulässig sei lediglich ein Form- und Pflegeschnitt, so Vergau.
„Es ist der Eigentümer eines Baumes, der dafür Sorge tragen muss, dass dessen Wurzeln nicht auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen“, mahnt Vergau. Verletze der Eigentümer diese Pflicht, könne der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Wurzeln selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und vom Baumeigentümer die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. „Haben die Wurzeln beispielsweise bereits die auf dem Nachbargrundstück liegenden Gehwegplatten unterwandert und angehoben, kann der geschädigte Nachbar vom Baumeigentümer neben den Aufwendungen zur Beseitigung der störenden Wurzeln und zur anschließenden Wiederherstellung der Oberfläche auch die Aufwendungen zur Feststellung der Störungsursache verlangen“, warnt Vergau und rät zur rechtzeitigen Wurzelbehandlung.
„Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht muss der Eigentümer eines Baumes diesen in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall wie trockenes Laub, Pilzbefall, dürre oder morsche Äste überprüfen oder ggf. sogar eine Untersuchung durch einen Baumspezialisten veranlassen. Unterlässt der Baumeigentümer solche Maßnahmen, haftet er dem Nachbarn für Schäden, die diesem durch herabfallende Äste oder durch ein Umstürzen des Baumes entstehen. War für den Baumeigentümer dagegen nicht erkennbar, dass der Baum bzw. Teile des Baumes einem künftigen Sturm nicht mehr standhalten werden, hat der Grundstücksnachbar leider "Pech gehabt" und kann gegen den Eigentümer des Baumes keine Ansprüche geltend machen. Eine Entschädigung kommt in diesem Fall nur durch eine für das Gebäude abgeschlossene Versicherung infrage. Daher ist es für jeden Hauseigentümer ratsam, auch solche Risiken durch Abschluss einer sog. Verbundenen Gebäudeversicherung abzusichern“, rät Ingmar Vergau vom Haus & Grund Landesverband Bremen e.V.
Einen Hinweis gibt Vergau noch zum Schluss: „Im Frühjahr sammelt sich im Garten oft eine große Menge an Baum- und Strauchschnitt an. Eigentümer sollten jedoch davon absehen, im eigenen Garten ein privates Osterfeuer zu entfachen. Das ist in Bremen und Bremerhaven verboten. Stattdessen kann das Schnittgut gebündelt in den Recycling- und Grün-Stationen der Bremer Stadtreinigung abgegeben werden.“