Direkt zum Inhalt

Bremer Grundsteuermodell

Das in Bremen und Bremerhaven angewendete Grundsteuergesetz des Bundes ist verfassungswidrig! Zu diesem Ergebnis kommt das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, das der Verfassungsrechtler im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland angefertigt hat. Das 73-seitige Papier des Jura-Professors von der Universität Augsburg dient als Grundlage für die anvisierten Musterklagen der beiden Verbände gegen das Bundesmodell, das auch in Bremen und Bremerhaven gilt.

„Daran ändert auch die überraschende neuerliche Ergänzung des Finanzressorts nichts“, sagt der Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V., Ingmar Vergau, „im Gegenteil, wir gehen davon aus, dass durch die neue Ergänzung - die für uns ein wenig aus der Senatorenhüfte geschossen scheint - zu einer massiven Mehrbelastung für Eigentümer und Mieter von Gewerbeimmobilien führen wird. Wir werden die Neuerung eingehend prüfen und rechtlich einordnen lassen.“

„Der Versuch an der Messzahl zu des Grundsteuermodells zu schrauben ist ein Herumdoktern, ohne das Grundproblem zu lösen. Die wertbezogene Steuer ist und bleibt eine Vermögensteuer durch die Hintertür. Sowohl die Herleitung der Bodenrichtwerte ist intransparent, als auch die Mietwerte sind irreal“, so Vergau. „Der Bundesfinanzhof hat kürzlich ein weiteres Problem aufgezeigt, nämlich die fehlende Möglichkeit, einen tatsächlich geringeren Steuerwert z.B. durch Gutachten nachzuweisen. Auch hier ist davon auszugehen, dass das Problem dem Finanzsenator in anstehenden Prozessen auf die Füße fällt.“

„Das Anheben des Hebesatzes von 695 auf 755 Punkte, unter dem neuen Berechnungsmodell, wird nach unserer bisherigen Einschätzung bei einem großen Teil der privaten Eigentümer zu einer massiven Erhöhung der Grundsteuerbelastung führen“, ergänzte Vergau.

Unsere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit:

Pauschalierungen verstoßen gegen das Grundgesetz
Fakt: Das in Bremen angewandte Bundesmodell greift auf sehr viele Parameter zurück: Im Rahmen der pauschalen Nettokaltmieten müssen die Gebäude-Art, Wohnflächen, Baujahr, Mietniveau-Stufen (und Abschläge hiervon), Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz, Restnutzungsdauer und der abgezinste Bodenwert berücksichtigt werden.

Kritik: Der Bund hat eine äußerst komplexe Bewertung entwickelt, die im Massen-Verfahren nur schwer anwendbar ist. Manchmal sind die Parameter kompliziert zu ermitteln (Brutto-Grundfläche), andere genutzte Kriterien sind realitätsfern und deshalb gleichheitswidrig (pauschale Nettokaltmieten, Bodenwert). Fazit: Das Recht ist nun deshalb so kompliziert, weil der Bund Kompetenzschranken eingehalten hat, die nach der Verfassungsreform im Jahr 2019 nicht mehr bestanden. Somit belastet das Bundesrecht die vielen Grundsteuerpflichtigen – ohne Grund – mit zu aufwendigen Mitwirkungspflichten. Damit werden die Grundrechte verletzt!

Individuelle Umstände werden nicht berücksichtigt
Fakt: Baulasten, Denkmalschutz-Auflagen, Immissionen, Baumängel oder ein besonders guter Erhaltungszustand: Solche „individuellen öffentlich-rechtlichen Merkmale“ sowie „individuellen privatrechtlichen Vereinbarungen und Belastungen“ werden bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigt. Damit werden maßgebliche Parameter gleichheitswidrig außer Acht gelassen.

Kritik: Der grundlegende Fehler des Bundesmodells liegt darin, den Grund der Belastung nicht erkennbar zu regeln und zu versuchen, den Wert von Grund und Boden grob zu ermitteln. Doch Immobilienwerte müssen entweder anhand zahlreicher Kriterien genau bewertet oder in einfachen, gleichheitsgerechten Pauschalierungen steuerlich bemessen werden. Das Bundesgesetz wählt aber einen verfassungswidrigen Mittelweg.