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RA Jörg Bauer

Vermieterin mit Wasser übergossen: fristlose Kündigung gerechtfertigt

Das AG Hanau hatte über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden (Urteil vom 19.02.2024, Az. 34 C 92/23).

Die Mieterin hatte ihre Vermieterin zwei Mal vom Balkon aus mit Wasser übergossen. Sie wollte verhindern, dass ihr Fahrrad umgestellt wird. Weitere derartige Aktionen wurden durch die Mieterin angekündigt.

Das AG Hanau hielt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens für wirksam.

Selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen, so das Amtsgericht. Das Ziel der Mieterin habe schon nach deren eigenen Vortrag darin bestanden, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. In diesem Fall sei eine Abmahnung entbehrlich, zumal die Mieterin weitere derartige Aktionen angekündigt hatte.

Es ist zu beachten, dass vor einer fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich ist, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern und die Störung zu beseitigen. Entbehrlich ist sie nur ausnahmsweise dann, wenn eine so schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, dass die sofortige Kündigung unter Berücksichtigung beider Interessen gerechtfertigt ist. Ein tätlicher Angriff auf den Vermieter kann eine solche schwerwiegende Vertragsverletzung sein. Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls.