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Greift die Mietpreisbremse bei Untervermietung?
Ein Mieter kann einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils des Wohnraums gemäß § 553 BGB haben, wenn dieser ein berechtigtes Interesse dazu vorweist. Dann kann er vom Vermieter fordern, dass dieser der Untervermietung zustimmt.
Der Vermieter seinerseits kann diesen Anspruch abwehren und die Erlaubnis verweigern, wenn es eine Überbelegung gibt oder ein wichtiger Grund in der Person des möglichen Untermieters besteht.
Mit Urteil vom 27.09.2023, 64 S 270/22 hatte nun das Landgericht Berlin über den Fall zu entscheiden, in dem der Mieter seine Wohnung unerlaubt und nach Abmahnung des Vermieters untervermietete. Dabei zahlte der Mieter laut Mietvertrag monatlich 460 Euro an den Vermieter. Dagegen verlangte der Mieter von den Untermietern monatlich 962 Euro.
Das Landgericht Berlin urteilte, dass der Mieter in dieser Sache gerade keinen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gegen den Vermieter hatte. Als Gründe nannte das Landgericht Berlin die Tatsache, dass der Vermieter nach ständiger Rechtsprechung der Kammer dem Mieter nicht erlauben muss, Gewinn aus der Untervermietung zu erlangen, wenn der Vermieter nicht beteiligt wird.
Ebenso muss sich der Mieter bei der Untervermietung an die Vorschriften über die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB halten. Im vorliegenden Fall verlangte der Mieter eine erheblich höhere Miete, so dass die Miete deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10% lag. Dies stellt ein Verhalten dar, welches nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist. Damit konnte der Mieter keinen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung haben.