Direkt zum Inhalt
Bild
Mehrfamilienhaus mit großem Garten
Recht & Steuern
Mietrecht

Wann ist eine Verwertungskündigung gerechtfertigt?

Der Vermieter kann einen unbefristeten Mietvertrag nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ordnungsgemäß kündigen. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt ein solches Interesse vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Der Zweck einer Verwertungskündigung muss stets in einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks liegen, so dass ein Verkauf, eine Sanierung oder der Abriss einer Immobilie in Betracht kommt. Wichtig ist, dass die wirtschaften Nachteile durch die Vermietung dem Vermieter nicht mehr zumutbar sind oder die Vermietung die wirtschaftliche Verwertung tatsächlich verhindert. Der Gesetzgeber legt hier besonders strenge Anforderungen an die Begründung der Verwertungskündigung, insbesondere an den wirtschaftlichen Nachteil für den Vermieter, um Immobilienspekulationen zu verhindern.


Das Amtsgericht Dachau hat nunmehr entschieden, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil des Vermieters anzunehmen ist, wenn der Kaufpreis eines unvermieteten Objekts 15 bis 20 % höher als im Vergleich zu einem vermieteten Objekt ist. (Urteil vom 10.5.2024 – 4 C 240/22)


Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Vermieter behauptet hat, dass er durch das bestehende Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie gehindert sei. Im Falle der Veräußerung der streitgegenständlichen Immobilie sei in vermietetem Zustand ein Verkaufspreis von maximal 1,3 Mio. EUR und in unvermietetem Zustand ein Verkaufspreis von 1,75 Mio. EUR erzielbar. Ferner behauptet der Vermieter, dass im Falle einer baurechtlich genehmigten Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses auf dem mitvermieteten rückwärtigen Grundstücksbereich ein Gewinn in Höhe von 400.000 EUR entstehe und damit die Verlustquote insgesamt 48,57 % betrage. Das Gericht sah diesen Vortrag nach Bestätigung durch einen Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar an und bejahte den erheblichen wirtschaftlichen Nachteil, ohne dabei auf die Vermögensverhältnisse des Vermieters abzustellen.


Diese Entscheidung ist richtig. Zwar muss der Vermieter neben einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil hinreichend substantiiert seinen Wunsch zur Veräußerung vortragen, aber es ist nicht erforderlich, dass der Eigentümer in Existenznot gerät. Da es bisher aber noch keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage gibt, ab welchem prozentualen Kaufpreisabschlag ein erheblicher Nachteil zu bejahen ist, wird immer eine Einzelfallprüfung erforderlich sein und eine anwaltliche Beratung ist zu empfehlen.

Claudia Knöppel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

Verwandte Blogartikel

Wohnsiedlung aus der Vogelperspektive
Recht & Steuern
Politik & Wirtschaft

Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den reformierten Regeln gezahlt. Die ersten Zahlbescheide sind verschickt, weitere werden im Laufe des...

Eigentümer
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

In Eigentümergemeinschaften mit einem Verwaltungsbeirat stellt sich häufig die Frage, welche Pflichten und Befugnisse dem Verwaltungsbeirat zukommen.

Neubau-Häuser mit Mietwohnungen
Recht & Steuern
Mietrecht

Grundsätzlich sind Mietverträge über Wohnraum zeitlich unbefristet. Sie enden nicht zu ei-nem festgelegten Zeitpunkt, sondern erst dann, wenn...

Bundesfinanzhof
Recht & Steuern
Erbrecht

Für vermieteten Wohnraum und für das selbst genutzte Familienheim gibt es eine besondere Erbschaftsteuer-Befreiung. Wie ist das aber, wenn der...

Neubau-Mehrfamilienhaus
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften schlummern erhebliche Summen in Erhaltungsrücklagen – oft auf Konten, die kaum Zinsen abwerfen. Dabei...

Weg wird mit Schneeschippe geräumt
Recht & Steuern
Bauen & Wohnen
Wohnungseigentumsrecht

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt die Verkehrssicherungspflicht am Grundstück. Sie muss dafür sorgen, dass niemand auf dem Grundstück...

Rechnungsempfang am Laptop
Recht & Steuern
Politik & Wirtschaft

Alle Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes – und damit auch private Wohnraumvermieter – müssen ab 2025 sogenannte E-Rechnungen...

Rauchende Schornsteine über Wohngebiet
Recht & Steuern
Mietrecht

In Deutschland sind Vermieter verpflichtet, sicherzustellen, dass Mietwohnungen während der Heizperiode, die in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30...

Feuchtes Mauerwerk
Recht & Steuern

Muss der Verkäufer einer Wohnung den Käufer über das gesamte Ausmaß von Feuchtigkeitsschäden aufklären? Darüber entschied der Bundesgerichtshof (BGH)...

Kinderwagen in Treppenhaus
Recht & Steuern
Mietrecht

Es kommt regelmäßig vor, dass Mieter im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses die verschiedensten Gegenstände wie Schuhe, Kinderwägen oder Regale...

Moderne Wohngebäude
Recht & Steuern
Mietrecht

Gem. § 556 d Abs. 1 BGB darf bei Abschluss eines neuen Mietvertrages über Wohnraum in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete zu Beginn...

Jurist am Laptop
Recht & Steuern
Politik & Wirtschaft

Rechtsberatung aus dem Netz ist schnell verfügbar – aber nicht immer gut. Die Stiftung Warentest hat fünf Plattformen für Online-Rechtsberatung und...

Mehrfamilienhäuser
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Aufgrund der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von 2020 haben sich bei Wohnungseigentümergemeinschaften (GdWE) einige Zuständigkeiten...

Schneeschippe in Aktion
Recht & Steuern

Der Winter naht und damit die Frage: Wer muss bei Schneefall den Gehweg räumen und Glätte durch Streuen vorbeugen?

Schornsteinfeger beim Reinigen auf dem Hausdach
Recht & Steuern

Die neuen Heizungsregelungen des seit Anfang des Jahres geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ziehen weitere Anpassungen bei den Gebührentatbeständen...

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.