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Laubfall und andere Baumimmissionen

Nicht selten gibt es zwischen benachbarten Grundstückseigentümern Streit, wenn Bäume und Sträucher Laub, Äste oder Blüten- und Samenteile auf das Grundstück des Nachbarn abwerfen. Der Ärger entsteht, weil dadurch Balkone oder Hausterrassen verschmutzt oder Dachrinnen und Abflussrohre verstopft werden, deren Reinigung aufwändig ist. Überdies können sich durch herabfallende Äste Personen verletzen oder Sachen beschädigt werden, erklärt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.

Der Streit kann dazu führen, dass die Nachbarn bis vor Gericht gehen. Eine Klage hat allerdings nur selten Aussicht auf Erfolg. In der Regel hat es ein Grundstückseigentümer zu dulden, dass Nadeln und gelegentlich Äste herabfallen. Selbst wenn dies eine Beeinträchtigung darstellt, so ist sie meist „ortsüblich“ und muss laut Gesetz geduldet werden. Solche Duldungspflichten können sich auch aus öffentlich-rechtlichen Baumschutzsatzungen ergeben. Diese werden als Gemeinderecht von der Stadt oder Gemeinde erlassen und enthalten regelmäßig das Verbot, Bäume zu fällen oder so zu verändern, dass sie in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden. Wenn es in einer Gemeinde keine Baumschutzsatzung gibt und der Nachbar beim Pflanzen seiner Bäume die erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten hat, kann der Grundstückseigentümer gegebenenfalls verlangen, dass der Nachbar den Baum oder Strauch entfernt. In Ausnahmefällen kann ein Nachbar, der von Laub- oder Nadelfall betroffen ist, einen Anspruch auf Erstattung erheblicher Kosten für die Reinigung von Rohren, Dachrinnen oder Fassaden verlangen.

Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, rät deshalb, stets die landesrechtlichen Abstandsgrenzen einzuhalten. Denn dann liegt eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung vor und Ausgleichsansprüche scheiden aus.