Lebenslanges Wohnrecht – was ist das?
Wie möchten Sie im hohen Alter mit Ihrem Eigentum verfahren? In der Rechtsberatung stellt sich diese Frage regelmäßig. Besteht die Möglichkeit weiter in der Immobilie zu wohnen, auch wenn man nicht mehr Eigentümer ist?
Lebenslang Wohnrecht
Ein lebenslanges Wohnungsrecht - oft Wohnrecht genannt - berechtigt dazu, eine Immobilie bzw. Wohnung ohne Mietzahlung bis zum Lebensende unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
Gesetzlich ist das Wohnungsrecht im BGB geregelt. Darin ist verankert, dass dieses Recht personengebunden, also nicht auf andere Personen übertragbar ist. Allerdings ist die Person, für die das Wohnungsrecht besteht, berechtigt, Familienmitglieder oder Personen zur Pflege aufzunehmen.
Eine Eintrag ins in Grundbuch bietet den Vorteil, dass das Wohnungsrecht auf Lebenszeit auch dann erhalten bleibt, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet.Daneben sollte ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden. Im Vertrag sollten sowohl Rechte als auch Pflichten festgehalten werden, der sinnvollerweise notariell beglaubigt wird.
Ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit impliziert, dass dieses grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Sollte also der Berechtigte nicht mehr in der Lage sein, die Wohnung oder Immobilie zu nutzen, weil ein Umzug in eine Senioren- oder Pflegeeinrichtung ansteht, kann individuell vertraglich vereinbart werden, dass mit diesem Umzug auch das Wohnungsrecht erlischt.
Mögliche Alternativen
Neben dem Wohnungsrecht auf Lebenszeit gibt es verschiedene Alternativen, die in Betracht gezogen werden können.
Das Dauerwohnrecht ähnelt dem Wohnungsrecht auf Lebenszeit, zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass es vererbt oder anderweitig weitergegeben werden kann. Um dies zu gewährleisten, ist eine Vereinbarung gemäß dem Wohnungseigentumsrecht notwendig. Durch die fehlende Personenbindung erlaubt das Dauerwohnrecht mehr Freiheiten als das lebenslange Wohnungsrecht.
Nießbrauchrecht
Zusätzlich zur Möglichkeit des Wohnens ermöglicht es das Nießbrauchrecht, die Wohnung oder Immobilie bei Bedarf zu vermieten und daraus Erträge zu erzielen. Allerdings ist das Nießbrauchrecht nicht übertragbar und damit an eine bestimmte Person gebunden. Das Nießbrauchrecht ist dann von Vorteil, wenn die berechtigte Person nicht selbst von ihrem Wohnrecht Gebrauch machen kann, beispielsweise durch die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Durch das Nießbrauchrecht ist es möglich, den andernfalls ungenutzten Wohnraum zu vermieten und die erzielten Einnahmen zu behalten. Wird lediglich ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit und kein Nießbrauchrecht vereinbart, ist die Vermietung der Immobilie oder der Wohnung nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich.