Satzung
Satzung für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Neunkirchen e.V.
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Neunkirchen e.V. ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Neunkirchen und aller Eigentümer, die eine Mitgliedschaft im Verein Neunkirchen begründen wollen. Er ist ins Vereinsregister eingetragen und führt den Namen:
„Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümerverein Neunkirchen e.V.“
mit der Kurzbezeichnung
„Haus und Grund Neunkirchen“
im Folgenden „Verein“ genannt.
Er bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums sowie den Zusammenschluß aller Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu den ihnen obliegenden Aufgaben.
Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten.
Der Sitz des Vereins ist Neunkirchen(Saar).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum haben oder seinen Erwerb erstreben oder die Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum sind, die diese Satzung anerkennen und sich zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichten.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführer.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beendigung der Mtgliedschaft durch Austritt oder Tod
Die Mitgliedschaft endet :
durch Austritt. Der Austritt ist im ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht möglich. Anschließend kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeit gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes durch Einschreibebrief:
bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, wenn trotz erfolgter Aufforderung der Vereinsbeitrag nicht gezahlt wird, aus einem sonst wichtigen Grunde.
Der Ausgeschlossene kann binnen 2 Wochen beim Vorsitzenden des Vereins Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
Mit dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche an den Verein
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und das Recht zur Teilnahme an den Versammlung entsprechend den Vorschriften der Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Interessen wahrzunehmen und für den Verein und seine Ziele zu werben. Sie haben den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 7 Beiträge
Die Beiträge der Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind in Form von Jahresbeiträgen jährlich im voraus spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres zu entrichten.
Neu eintretende Mitglieder des Vereins haben eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereins Neunkirchen e.V. sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung (Generalversammlung) stattzufinden.
Der Mitgliederversammlung obliegt :
Die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
die Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
der Vorschlag von Ehrenmitgliedern (siehe herzu § 3)
die Änderung der Satzung (s. hierzu § 12)
die Auflösung des Vereins (s. hierzu § 13)
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beratung und Beschlußfassung in bedeutsamen Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und des Vereins einberufen werden. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie regelmäßig ihre Beiträge geleistet haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von 10 Mitgliedern durch Stimmzettel.
Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt. Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmgleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.
Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, den Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf der im § 10 vorgesehenen Amtszeit abzuberufen. Zur Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie regelmäßig ihre Beiträge geleistet haben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und sonstigen geeigneten Zeitungen oder auf eine andere geeignete Weise.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern :
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
Er wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt er bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Der 1. Vorsitzende – und in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Der Geschäftsführer
Zur Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf auf der Geschäftsstelle verantwortlich (Einzelheiten regelt der Arbeitsvertrag).
§ 12 Satzungsänderung
Die Änderung dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie regelmäßig ihre Beiträge geleistet haben. Der Beschluß erfordert die Anwesenheit von 2/3 alle stimmberechtigten Mitglieder und eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb zweier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögen zu beschließen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
§ 14 Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer. Der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
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Die in der vorstehenden Form geänderte und ergänzte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2000 einstimmig beschlossen und angenommen. Sie tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der am 19. April 1964 beschlossenen alten Satzung.
Der Vorstand