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Höherer Selbstbehalt = niedrigere Versicherungsbeträge in einer WEG – gleichbedeutend mit gleichmäßiger Kostenverteilung im Schadensfall?
Eigentümergemeinschaften schließen oft Gebäudeversicherungen ab, die sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum einer Eigentumsanlage umfassen. Diese Art von Versicherungen tritt bei Schäden in Teilen der Eigentumsanlagen ein. Koten für den Selbstbehalt werden dann auf alle Eigentümer verteilt, auch wenn nur eine einzige Wohnung in dieser Anlage von Schäden betroffen ist. Eine solche Regelung ist rechtmäßig, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner neuen Entscheidung (BHG, Urteil vom 16.9.2022, Aktenzeichen V ZR 69/21).
Hintergrund:
Im zugrundeliegenden Fall kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung, weil in einer großen Eigentümergemeinschaft, bestehend aus sehr vielen kleinen Wohnungen und einer großen Gewerbeeinheit, in einer der kleineren Wohnungen eine Vielzahl von Leitungswasserschäden aufgrund von alten, mangelhaften Leitungen entstanden sind. Die Versicherung hatte deshalb den Selbstbehalt für alle Eigentümer sehr hoch angesetzt. Die Eigentümerin der flächenmäßig größten Gewerbeeinheit muss daher größten Anteil der Versicherungsprämie bzw. des Selbstbehalts tragen, obwohl sie selbst noch keinen Wasserschaden hatte. Damit war sie nicht einverstanden.
Entscheidung:
Der BGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Interesse aller Eigentümer bei Abschluss einer gemeinsamen Gebäudeversicherung liege, den Selbstbehalt auf alle Eigentümer zu verteilen. Mit dem Abschluss einer solchen Versicherung solle das Risiko nicht nur auf den jeweils geschädigten Eigentümer übertragen werden. Durch die Vereinbarung einer höheren Selbstbeteiligung für alle Eigentümer werden auch niedrigere Versicherungsbeträge erzielt. Dies ist im Interesse aller Versicherungsnehmer. Alle Eigentümer einer solchen Anlage profitieren davon. Folglich müssten auch alle gemeinsam alle Kosten teilen.
Wenn eine Mehrheitsentscheidung in der Eigentümergemeinschaft getroffen wurde, das einzugehende Risiko im Versicherungsfall gemeinsam zu tragen, muss sich der einzelne Eigentümer darauf verlassen können. Er dürfe erwarten, dass das Risiko gemeinsam getragen wird. Daran ändere sich grundsätzlich nichts, wenn der Selbstbehalt aufgrund ungewöhnlich häufiger Schäden von der Versicherung sehr hoch angesetzt wird. Letztlich profitieren alle Eigentümer davon, dass die gesamte Anlage überhaupt versichert ist.
Ob ein anderer Kostenverteilungsschlüssel für die Eigentümer gerechtfertigt sein kann, weil es zum Beispiel bauliche Unterschiede in der gesamten versicherten Anlage gibt, hat der BGH offengelassen und zur Überprüfung durch die Vorinstanz an diese zurückverwiesen.