Satzung
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Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzervereins Traunstein und Umgebung e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer in Traunstein und Umgebung. Er führt den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer-Verein Traunstein und Umgebung e.V.“, kurz Haus & Grund Traunstein genannt.
2. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V. in München.
3. Sitz des Vereins ist Traunstein.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Belange der Haus- und Grundbesitzer gegenüber den Behörden und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Ihm obliegt es, seine Mitglieder zu beraten und nach Möglichkeit zu unterstützen.
2. Der Verein unterhält zu diesem Zwecke entsprechende Einrichtungen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, welchen das Eigentum, Miteigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht oder deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder Niederlassung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches liegen. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten nur einzeln die Mitgliedschaft erwerben.
2. Außerordentliche Mitglieder können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie die Aufgaben und Ziele des Vereins aktiv fördern. Außerordentliche Mitglieder sind solche natürlichen oder juristischen Personen, welche nicht nach § 3 Ziff. 1 Mitglied werden können.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines formlosen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
4. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erwerben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung Diese ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich zu erklären;
b) durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der juristischen Person.
c) durch Ausschluss.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Ausschlussgründe sind:
i. die Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten;
ii. ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere Zahlungsverzug bis zur Höhe von zwei Mitgliedsbeiträgen. Bei Zahlungsverzug endet die Mitgliedschaft automatisch mit Eintritt der Verzugsfolgen.
iii. die Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums.
Der Ausschluss und die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur Geschäftsstelle des Vereines einlegen. Er hat aufschiebende Wirkung. Über die Begründetheit des Einspruches entscheidet der Vereinsvorsitzende. Vor der Entscheidung hört der Vereinsvorsitzende das ausgeschlossene Mitglied sowie einen Vertreter des Vereinsvorstands. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss erlöschen alle Ansprüche und Rechte des Mitgliedes an den Verein.
2. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem Verein werden durch den Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
a) die Einrichtungen des Vereins zu benutzen;
b) an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen;
c) die Beratungen in Fragen des Haus- und Grundbesitzes in der Geschäftsstelle zu den Geschäftsstunden in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern;
b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Möglichkeit zu unterstützen;
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
§ 7 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Ihre Höhe wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind ohne Rechnungsstellung im ersten Vierteljahr des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Für Mitglieder, die Eigentümer mehrerer Objekte sind, kann zum beschlussmäßigen festgesetzten Jahresbeitrag für jedes weitere Objekt von der Mitgliederversammlung ein Zusatzbeitrag beschlossen werden.
3. In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag den Jahresbeitrag erlassen.
4. Bei Neueintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann diese Gebühr in besonderen Fällen erlassen.
5. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren sowie die Modalitäten der Beitragserhebung werden in einer Beitragsordnung niedergelegt, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben wird.
6. Ist ein Mitglied mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Verzug, so hat es dem Verein die hierdurch entstandenen Unkosten zu ersetzen.
7. Ehren- und außerordentliche Mitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) der Vereinsvorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Kassier;
d) dem Schriftführer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind allein vertretungsberechtigt (einzelvertretungsberechtigt). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur zur Vertretung befugt, wenn die Verhinderung vom Vorsitzenden angezeigt wurde oder der Vorsitzende objektiv verhindert und auch an der Anzeige gehindert ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Hierzu gehören unter anderem der Abschluss von Verträgen mit Mitarbeitern und deren Kündigung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstands eine angemessene Vergütung gewährt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandmitglieder dieses verlangt.
6. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
§ 10 Ausschuss
1. Der Vorstand kann einen Ausschuss einrichten, der bei wichtigen Angelegenheiten vom Vereinsvorstand in die Entscheidung eingebunden wird. Der Ausschuss besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen. In den Ausschuss können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind, wenn sie sich durch besondere Qualifikationen für die Durchführung der jeweiligen Aufgaben des Ausschusses besonders eignen.
2. Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von ihm geleitet. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung dient der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung, der Unterrichtung und Aussprache über Belange des Haus- und Grundbesitzes und über die Tätigkeit des Vereines.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsvorstands
b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes;
c) den Vorsitzenden zu entlasten;
d) zwei Kassenprüfer zu wählen;
e) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
f) Ehrenmitglieder zu ernennen;
g) die Satzung zu ändern;
h) das offizielle Vereinsorgan zu bestimmen
i) die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort und Zeit setzt der erste Vorsitzende fest.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.
5. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Sie erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (derzeit das „Traunsteiner Tagblatt“).
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins erfordert;
b) wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vereinsvorstand verlang wird.
§ 12 Abstimmung und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes vorsehen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Abstimmungen und Wahlen sind offen und erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auf Antrag von mindestens 25 Prozent der anwesenden Mitglieder beschließen, dass im Einzelfall geheim abgestimmt wird.
3. Stellen sich für ein Amt mehrere Personen zur Wahl und erhält keine mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, hat zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen ausgestatteten Bewerbern eine Stichwahl zu erfolgen. Ergibt auch diese Stichwahl eine Gleichheit der Stimmen, so entscheidet zwischen beiden Bewerbern das Los.
4. Zur Abberufung der Vorsitzenden oder eines sonstigen Mitgliedes des Vorstands ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 13 Niederschrift von Beschlüssen
Die in der Sitzung des Vereinsvorstands und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfung
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung werden alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.
§ 15 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben worden sind.
§ 16 Datenschutz
1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
5. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
§ 17 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zweier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit drei Viertel Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
3. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereines beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
§ 18 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
Satzung Haus & Grund Traunstein e.V. in der Fassung vom 21. November 2018