Kündigung: Widerspruch des Mieters in Textform zulässig
Wird gegenüber einem Mieter eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen (z.B. wegen Eigenbedarf) so steht dem Mieter das sogenannte Widerspruchsrecht zu, § 574 BGB. Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
Bis zum 31.12.2024 hatte der Mieter den Widerspruch schriftlich (und somit in Schriftform) zu erklären. Nunmehr kann der Mieter den Widerspruch in Textform erklären.
Zwischen Schriftform und Textform bestehen erhebliche Unterschiede. Während beim gesetzlichen Schriftformerfordernis die Übermittlung des Schreibens mittels Fotokopie, Telefax oder E-Mail wegen Fehlens der eigenhändigen Unterschrift unwirksam ist, erlaubt die Textform alle nicht-mündlichen Übermittlungsarten. Der Mieter braucht somit nicht mehr wie bisher ausschließlich postalische oder übergebene Erklärungen abgeben (mit eigenhändiger Unterschrift), es reichen Mitteilungen per Kommunikationsmitteln wie E-Mail, Textnachrichten per SMS oder Messenger-Programmen (wie z.B. "WhatsApp") . Dies allerdings nur, wenn die erforderlichen Zugangsdaten für elektronische Erklärungen von Seiten des Empfängers in den Verkehr gebracht wurden.