Muss ich Äste und Sträucher zurückschneiden, die in einen Radweg hineinragen?
Eigentümer müssen sogenannten Überwuchs zurückschneiden, die auf das Nachbargrundstück herüberragen. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der „Nachbar“ ein öffentlicher Radweg ist? Darüber hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 8 K 3248/22, Urteil vom 1. August 2024) entschieden.
Das Gericht hat über die Kosten entschieden, die dem Landesbetrieb Straßen für den Rückschnitt entstanden waren. Jahrelang hatte die Behörde die auf den Radweg ragenden Sträucher selbst zurückgeschnitten. Das war allerdings wegen Personalmangels nicht mehr möglich. Nachdem die Behörde den Grundstückseigentümer vergeblich aufgefordert hatte, die Sträucher zurückzuschneiden, hat sie eine Fachfirma mit dieser Aufgabe beauftragt. Die dabei entstandenen 2.762,66 Euro musste der Grundstückseigentümer, ein 80 jähriger Rentner, erstatten. Sein Argument, die Sträucher würden die Radfahrer nicht gefährden, fand bei Gericht kein Gehör. Bei weiterem Wachstum der Sträucher – immerhin auf einer Länge von rund 200 m – käme es zu einer Gefährdung. Das Argument des Rentners, er sei selbst nicht in der Lage, die Sträucher zurückzuschneiden, überzeugte das Gericht ebenso wenig. Er hätte selbst eine Firma beauftragen können. Die Kosten seinen nicht überhöht, weil die Behörde vier Angebot eingeholt und den günstigsten Anbieter beauftragt habe. Dem Grundstückseigentümer hätte es freigestanden, selbst ein günstigeres Angebot einzuholen, so das Gericht abschließend.