Laden von Lithium-Ionen-Akkus in der Mietwohnung
Für viele von uns ist das Laden von Lithium-Ionen-Akkus ein alltäglicher Vorgang geworden – sowohl für Vermieter als auch Mieter. Dürfen diese leistungsstarken Akkus in beliebigem Umfang in Mietobjekten geladen werden?
Sicherheit geht vor!
Diese Art Akkus sind zuverlässig, aber bei falscher Handhabung können Sie überhitzen und im schlimmsten Fall einen Brand oder eine Explosion verursachen. Deshalb sollten die Akkus nur mit einem dafür vorgesehenen Ladegerät geladen werden. Universal-Ladegeräte liefern ggf. nicht die richtige Spannung oder Stromstärke, die dann zur Überhitzung führen können. Deshalb ist darauf zu achten, welche Vorgaben der Hersteller macht.
Akkus sollten nur auf nicht brennbaren Unterlagen geladen werden. Dadurch können Schäden verringert werden. Und Akkus sollten nicht zu lange (z. B. über Nacht und ohne Aufsicht) geladen werden.
Ist der Vermieter zu informieren?
In der Regel ist der Vermieter nicht über die Verwendung von zu ladenden Akkus zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn normale Haushaltsgeräte genutzt werden. Dabei wird üblicherweise auf die im Mietvertrag enthaltende Stromversorgung zugegriffen.
Die vorherige Erlaubnis sollte der Mieter einholen, wenn E-Ladestationen für ein E-Fahrzeug (Auto oder Roller) direkt in der Garage oder auf dem Stellplatz aufgeladen werden soll. Dafür erforderliche Wallboxen müssen beim Vermieter nachgefragt werden, denn es sind üblicherweise bauliche Veränderungen und/oder Eingriffe in die Stromversorgung des Gebäudes notwendig.
Es kann zu sehr hohen Stromverbräuchen kommen, wenn das Laden der Geräte oder die Nutzung von Ladegeräten sehr häufig erfolgt. In diesen Fällen könnten Vermieter zusätzliche Vereinbarungen mit den Mietern treffen, um die Vorauszahlungen für die Stromversorgung sicher zu stellen.
Wer haftet im Schadensfall?
Es kommt darauf an, wie der Nutzer der Akkus versichert ist. Wenn es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Unfall oder einem Brand durch einen Lithium-Ionen-Akku kommt, greift üblicherweise die Hausratversicherung des Verwenders/Mieters, wenn eine solche abgeschlossen wurde. So sind Schäden am eigenen Inventar abgedeckt.
Schäden an dem Mietobjekt fallen in der Regel unter die Haftpflichtversicherung des Verursachers/Mieters.
Achtung: bei fahrlässigen Handlungen wie z. B. unbeaufsichtigtes Laden oder Verwendung eines defekten Akku oder eines nicht zugelassenen Ladegerätes, kann die Versicherung eine Eintrittspflicht ganz oder teilweise ablehnen. Dann haften Mieter ggf. mit ihrem Privatvermögen.