Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Timmendorfer Strand und Hohwacht sind weiterhin rechtswidrig!
Wer eine Zweitwohnung innehat, muss für diese regelmäßig Zweitwohnungssteuer bezahlen. Basis dafür ist eine wirksame Satzung, in der diese Verpflichtung geregelt ist.
Nun hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Satzungen in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normenkontrollanträgen aus zweierlei Gründen erneut für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 1/24 und 2/24).
Zunächst wurden die Gemeindevertreter zu der Sitzung, in der die Satzung beschlossen wurde, nicht ordnungsgemäß eingeladen. Darüber hinaus wurde zur Bemessung der Steuerhöhe maßgeblich auf den Lagewert des Grundstücks abgestellt. Dessen Ermittlung verstoße nach Auffassung des Senats aber gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.
Ohne eine wirksame Satzung, darf von den betroffenen Gemeinden keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden. Da auch in vielen anderen Gemeinden ähnliche Berechnungsmethoden verwendet werden, empfiehlt Haus & Grund generell gegen ergehende Zweitwohnungssteuerbescheide Widerspruch einzulegen.
Mitglieder können sich hierzu bei den erfahrenen Rechtsberatern des Landesverbandes kostenlos beraten lassen.