Direkt zum Inhalt
Bild
Blog
Rechtstipp
Claudia Dickmann, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Wer soll das bezahlen …?

Das neue Jahr ist nicht mehr ganz so neu und turnusgemäß finden in den nächsten Wochen und Monaten häufig die jährlichen Wohnungseigentümerversammlungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) statt. Dazu werden in der Rechtsberatung regelmäßig Fragen gestellt.

 

In der letzten Zeit tauchte mehrmals die Frage auf, wie es sich mit dem nachträglichen Anbringen eines zweiten Handlaufs im Treppenhaus zum Schutz vor allem der älteren Eigentümer und Bewohner verhält.

 

Grundsätzlich ist es so, dass Geländer an Treppen, Zu-, Auf- und Abgängen baurechtlich zwingend vorgeschrieben sind und als Zubehör zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem Gebrauch und der Sicherheit der Bewohner eine Wohnungseigentumsanlage dienen, gelten. Sie sind somit zwingend gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Folglich betreffen Entscheidungen darüber grundsätzlich alle Eigentümer.

 

Etwas anders könnte gelten, wenn ein zusätzlicher Handlauf auf ausdrücklichen Wunsch eines einzelnen Wohnungseigentümers eingebaut werden soll. Dies kann dann erforderlich werden, wenn zum Beispiel ein einzelner Wohnungseigentümer in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt ist und er darauf angewiesen ist, einen zweiten Handlauf zu haben, um die Stufen zu seiner Wohnung oder zur Tiefgarage, dem Keller oder Dachboden sicher hinauf oder hinunter gehen zu können.

 

Doch müssen diese Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen werden?

 

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 30.06.2011 (Aktenzeichen 29 S 246/10) entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf hat die Miteigentümer dazu zu verpflichten, wegen dessen Gehbehinderung eine Barrierefreiheit im Treppenhaus und der Garage durch den Einbau von Handläufen etc. herzustellen. Zudem bestünde kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Zustimmung, dass der Handlauf auf Kosten der Gemeinschaft errichtet wird.

 

Bei dieser Maßnahme handele es sich nicht um eine Reparatur oder Modernisierung, sondern um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum (im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG). Darüber hinaus bestünde keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft zur Errichtung eines derartigen Handlaufes. Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit bestünde kein Anspruch des klagenden Wohnungseigentümers gegen die anderen Eigentümer. Das Verbot der Benachteiligung Behinderter ergebe allenfalls zunächst nur eine Verpflichtung der anderen Eigentümer, die begehrte Maßnahme zur Herstellung des barrierefreien Zuganges zu genehmigen. Die anderen Eigentümer seien aber nicht verpflichtet, sich auch an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen, da die Baumaßnahme eigennützig im Interesse des veränderungswilligen Eigentümers sei.

 

Wie so oft ist eine pauschale Beantwortung des Einzelfalls kaum möglich, da häufig jede Wohnungseigentümergemeinschaft individuelle Regelungen in der Teilungserklärung hat. Fragen Sie sich, ob solche Maßnahmen im Rahmen der Eigentümerversammlung entschieden werden können? Wir beraten Sie gern zum Beispiel vor Ort in den Sprechstunden der Verbandsjuristen in Ihrem Ortsverein.

Verwandte Blogartikel

Schock, Recht, Miete
Rechtstipp

Immer wieder stellt sich die Frage, was der Mieter bei Auszug zu tun hat.

Urteil
Rechtstipp

Eine immer wieder im Rahmen der Rechtsberatung des Landesverbandes gestellte Frage der Mitglieder lautet: wie hoch muss der Zahlungsrückstand des

Mietshaus
Rechtstipp

Einige Vermieter wünschen sich einen Wohnraummietvertrag nur für eine begrenzte Zeit mit den Mietern abzuschließen. Der Blogbeitrag beschäftigt sich

Fragen Mietrecht Haus & Grund Schleswig-Holstein
Rechtstipp

Was ändert sich 2024? Im kommenden Jahr gelten viele neue Regelungen und Gesetze. Die wichtigsten Neuerungen für Eigentümer und Vermieter im Überblick

Ruf-Biewer
Rechtstipp

Immer wieder stellt sich diese Frage, so auch in diesem Jahr: in welcher Zeit darf man Böller und Feuerwerk kaufen und abbrennen? Ein Blick in das

Wohnhäuser
Rechtstipp

In Deutschland gibt es Verkehrssicherungspflichten, die Hauseigentümer dazu verpflichten, für die Sicherheit rund um ihre Immobilien zu sorgen.

Weihnachten
Rechtstipp

Alle Jahre wieder bringt die beschauliche Adventszeit Kerzenlicht in die Wohnzimmer. Doch allzu oft wird sorglos mit dem offenen Feuer umgegangen und

Winterdienst Streuern schnee
Rechtstipp

Der Winter bringt nicht nur Freude, sondern auch Pflichten mit sich. Eine davon ist die Schnee- und Eisbeseitigung vor dem eigenen Grundstück. Doch

kostenlose Rechtsberatung Schleswig-Holstein
Rechtstipp

Die Kündigung eines Verwalters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein gravierender Schritt. Hier sind einige Schritte, die Sie befolgen

Rechtsberatung in Kiel
Rechtstipp

Es stellt sich für Vermieter oft die Frage, ob die Mietpartei gegenüber dem Vermieter reagieren muss, wenn die Kündigung ordnungsgemäß beim Mieter

Grundsteuerrechner Schleswig-Holstein
Rechtstipp

In Schleswig-Holstein und ganz Deutschland hat eine Grundsteuerreform stattgefunden. Bis zum 1. Januar 2023 mussten Grundstückeigentümer eine

Mieter, recht, kündigung, vertrag
Rechtstipp

Oftmals erreicht uns im Rahmen der Rechtsberatung die Frage von Mitgliedern in deren Position als Vermieter, ob der Mieter auf eine diesem zugestellte

Sparen
Rechtstipp

Die Anlage einer Mietkaution unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorschriften, die der Vermieter zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten mit dem Mieter

Tür_Schloss_Recht
Rechtstipp

Am 31. Januar 2023 lief die Frist ab. Bis dann mussten Grundstückseigentümer die Grundsteuererklärung abgeben. Wie ist der aktuelle Stand?

Mietverträge Wohnung
Rechtstipp

Wie möchten Sie im hohen Alter mit Ihrem Eigentum verfahren? In der Rechtsberatung stellt sich diese Frage regelmäßig. Besteht die Möglichkeit weiter