Wer soll das bezahlen …?
Das neue Jahr ist nicht mehr ganz so neu und turnusgemäß finden in den nächsten Wochen und Monaten häufig die jährlichen Wohnungseigentümerversammlungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) statt. Dazu werden in der Rechtsberatung regelmäßig Fragen gestellt.
In der letzten Zeit tauchte mehrmals die Frage auf, wie es sich mit dem nachträglichen Anbringen eines zweiten Handlaufs im Treppenhaus zum Schutz vor allem der älteren Eigentümer und Bewohner verhält.
Grundsätzlich ist es so, dass Geländer an Treppen, Zu-, Auf- und Abgängen baurechtlich zwingend vorgeschrieben sind und als Zubehör zu den Anlagen und Einrichtungen, die dem Gebrauch und der Sicherheit der Bewohner eine Wohnungseigentumsanlage dienen, gelten. Sie sind somit zwingend gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Folglich betreffen Entscheidungen darüber grundsätzlich alle Eigentümer.
Etwas anders könnte gelten, wenn ein zusätzlicher Handlauf auf ausdrücklichen Wunsch eines einzelnen Wohnungseigentümers eingebaut werden soll. Dies kann dann erforderlich werden, wenn zum Beispiel ein einzelner Wohnungseigentümer in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt ist und er darauf angewiesen ist, einen zweiten Handlauf zu haben, um die Stufen zu seiner Wohnung oder zur Tiefgarage, dem Keller oder Dachboden sicher hinauf oder hinunter gehen zu können.
Doch müssen diese Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen werden?
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 30.06.2011 (Aktenzeichen 29 S 246/10) entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf hat die Miteigentümer dazu zu verpflichten, wegen dessen Gehbehinderung eine Barrierefreiheit im Treppenhaus und der Garage durch den Einbau von Handläufen etc. herzustellen. Zudem bestünde kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Zustimmung, dass der Handlauf auf Kosten der Gemeinschaft errichtet wird.
Bei dieser Maßnahme handele es sich nicht um eine Reparatur oder Modernisierung, sondern um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum (im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG). Darüber hinaus bestünde keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft zur Errichtung eines derartigen Handlaufes. Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit bestünde kein Anspruch des klagenden Wohnungseigentümers gegen die anderen Eigentümer. Das Verbot der Benachteiligung Behinderter ergebe allenfalls zunächst nur eine Verpflichtung der anderen Eigentümer, die begehrte Maßnahme zur Herstellung des barrierefreien Zuganges zu genehmigen. Die anderen Eigentümer seien aber nicht verpflichtet, sich auch an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen, da die Baumaßnahme eigennützig im Interesse des veränderungswilligen Eigentümers sei.
Wie so oft ist eine pauschale Beantwortung des Einzelfalls kaum möglich, da häufig jede Wohnungseigentümergemeinschaft individuelle Regelungen in der Teilungserklärung hat. Fragen Sie sich, ob solche Maßnahmen im Rahmen der Eigentümerversammlung entschieden werden können? Wir beraten Sie gern zum Beispiel vor Ort in den Sprechstunden der Verbandsjuristen in Ihrem Ortsverein.