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Jan Flemming Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Das Problem der Treppenhausreinigung

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt in Mietverhältnissen, ist die Reinigung des Treppenhauses. Dies ist ein immer wieder aufkommendes Thema in der Sprechstunde.

Wer ist zur Treppenhausreinigung verpflichtet?
Grundsätzlich ist zunächst der Vermieter zur Treppenhausreinigung verpflichtet (§ 535 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Allerdings kann der Vermieter die Pflicht zur Treppenhausreinigung im Mietvertrag wirksam auf die Mieter umlegen. Insoweit ist wichtig, dass für den Mieter der Umfang seiner Pflicht erkennbar ist. Dies kann auch durch den Verweis auf die Hausordnung oder einen Putzplan geschehen.

Was kann der Vermieter machen, wenn die Reinigung durch die Mieter unterbleibt?
Sollte trotz der mitvertraglichen Vereinbarung, ein Mieter oder auch mehrere Mieter, der Pflicht zur Reinigung des Treppenhauses nicht nachkommen, kann der Vermieter, für die nicht gereinigten Abschnitte eine Reinigungsfirma beauftragen, oder die nicht erfolgte Reinigung selbst durchführen. Die dabei entstehenden Kosten kann er dem jeweiligen Mieter in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann er den Mieter abmahnen. Schließlich ist es auch möglich, den Mieter, der seiner Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses nicht nachkommt, auf Erfüllung zu verklagen.

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Um entsprechende Streitigkeiten über die Treppenhausreinigung im Vorfeld zu vermeiden, kann es sich anbieten, diese Verpflichtung nicht auf die Mieter zu übertragen, sondern die Arbeiten selbst durchzuführen oder einen Dritten durchführen zu lassen und die Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung bei den Mietern geltend zu machen. Dies setzt voraus, dass im Mietvertrag eine wirksame Klausel vorhanden ist, die die entsprechenden Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Sollte die Pflicht zur Treppenhausreinigung aber bereits auf die Mieter übertragen worden sein, so kann der Vermieter ohne Zustimmung der Mieter, keine dauerhafte Reinigung des Treppenhauses durch sich oder Dritte zusätzlich in Rechnung stellen.

 

Wie so oft ist eine pauschale Beantwortung des Einzelfalls aber kaum möglich. Sind Sie sich unsicher, ob die Regelungen in Ihrem Mietvertrag ausreichend sind? Wir beraten Sie gern!

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