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Kaution: Zurückbehaltungsrecht bei fehlendem insolvenzfestem Konto
Im Rahmen eines Mietvertrages ist es ratsam von dem Mieter eine Kaution zu verlangen. Im Rahmen eines privaten Wohnraummietverhältnisses können dabei bis zu drei Nettokaltmieten vom Mieter verlangt werden (§ 551 Absatz1 BGB). Die Kaution muss dabei vom Vermögen des Vermieters auf einem insolvenzfesten Konto angelegt werden. Regelmäßig kommt es aber vor, dass im Mietvertrag kein gesondertes Konto für die Kaution angeben wird und der Vermieter erst nachdem er die Kaution auf das Konto für dies Miete erhalten hat, diese auf ein insolvenzfestes Kautionskonto weiterleitet. Diese Praxis ist nicht zu empfehlen, da dem Mieter in diesem Falle das Recht zugestanden wird, die Zahlung der Kaution von der Nennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig zu machen. Sollte der Mieter von diesem Recht Gebrauch machen und nennt der Vermieter ihm dann kein entsprechendes Konto, kann der Vermieter die Zahlung weder erfolgreich gerichtlich einklagen noch lässt sich auf die mangelnde Zahlung eine Kündigung stützen (vgl. BGH-Urteil vom 13.10.2010, Az. VIII ZR 98/10).
Wir empfehlen daher schon vor Beginn des Mietverhältnisses ein insolvenzsicheres Kautionskonto anzulegen, dass Sie dem Mieter nennen können. Der Mieter hat dann keine Möglichkeit mehr die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzsicheren Kontos abhängig zu machen.