Vorsicht: Herbststreitigkeiten
So schön, wie ein sonniger Herbsttag auch sein kann, mit ihm gehen viele Nachbarschaftsstreitigkeiten und rechtliche Fragen einher. So lautet eine immer wiederkehrende Frage, wer das Laub auf Grundstücken oder Gehwegen beseitigen muss?
Öffentliche Fußwege müssen in der Regel von der Stadt/Gemeinde gesäubert werden. Diese haben ihre Reinigungspflicht jedoch oftmals auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Für die Räumung von Blättern auf Privatwegen und auf dem Grundstück selbst ist der Eigentümer zuständig, unabhängig davon, woher das Laub stammt (z.B. Nachbarbaum). Grünabfälle müssen zum Wertstoffhof gebracht werden, wenn im Garten oder in der Biotonne kein Platz ist. Bei Entsorgung im Wald oder Restmüll droht ein Bußgeld.
Mieter müssen Gehwege oder Treppen nur fegen, wenn dies explizit im Mietvertrag steht. Der Vermieter hat aber eine Pflicht zu prüfen, ob die Mieter dem nachkommen. Sollte ein Passant auf dem Bürgersteig vor dem eigenen Grundstück auf nassem Laub ausrutschen und sich verletzen, können Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche geltend gemacht werden.
Laubbläser sind jetzt sehr beliebt. Aufgrund der Lärmbelästigung dürfen die Geräte in Deutschland laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur an Werktagen von 9-13 Uhr und von 15-17 Uhr benutzt werden. Zudem können örtliche Lärmschutzvorschriften gelten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.
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