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Denkmalschutz – Dafür habe ich jemanden!
Ich habe ein Denkmal und was jetzt?
Wer wäre nicht gern Eigentümer eines reetgedeckten Friesenhauses in Nordfriesland, eines mittelalterlichen Hauses in den Gängen der Lübecker Altstadt oder einer Immobilie aus der Gründerzeit in Flensburg oder Kiel mit einer reichverzierten Stuckfassade?
Jeder, der sich glücklich schätzt, Eigentümer einer derartigen Immobilie zu sein, wird sich irgendwann mit dem Satz „Eigentum verpflichtet“ auseinandersetzen müssen. Das steht in Artikel 14 Absatz des Grundgesetzes.
Spätestens, wenn man Post von der Denkmalschutzbehörde bekommt, wird die sehr abstrakte Regelung „Eigentum verpflichtet“ greifbar. Das erfolgt, wenn sogenannte „unbewegliche Kulturdenkmale“ – so heißen Immobilien mit Denkmalwert – im Gesetzestext in die Denkmalliste eingetragen werden (§ 8 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz). Die Eigentümer werden über diese Eintragung benachrichtigt (§ 8 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz).
Was bedeutet es für jemanden, der jetzt Eigentümer eines „Kulturdenkmals“ ist?
Zunächst hat das keine unmittelbaren Folgen. Wenn man allerdings beispielsweise das Reetdach erneuern möchte oder die Sprossenfenster gegen neue Fenster austauschen möchte, um Energie zu sparen, braucht man dafür eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Diese ist regelmäßig beim örtlichen Bauamt angesiedelt. Dort kann (und sollte) sich beraten lassen, welche Handwerker auf die Sanierung eines Denkmals spezialisiert sind. Klar muss einem sein, dass die Erhaltung eines Denkmals regelmäßig aufwendiger sein wird als bei einer „normalen“ Immobilie. Fenster vom Baumarkt werden in der Regel keinen Segen der Denkmalschutzbehörde bekommen.
Wie sieht´s mit der Vereinbarkeit erneuerbarer Energie, zum Beispiel Photovoltaik, und Denkmalschutz aus?
Das ist noch nicht ganz klar. Das Landesamt für Denkmalpflege erarbeitet dazu eine Leitlinie. Dreh- und Angelpunkt ist die Formulierung des § 8 Absatz 3 Denkmalschutzgesetzes, dass Veränderungen in der Umgebung eines Kulturdenkmals genehmigungsbedürftig sind, die geeignet sind, seinen Eindruck „wesentlich zu beeinträchtigen“. Wie dieser Begriff der „wesentlichen Beeinträchtigung“ auszulegen ist, steht für Photovoltaik noch nicht fest.
Wer kann mir helfen, wenn ich mich mit der Denkmalschutzbehörde nicht einigen kann?
Hier kann zunächst die Rechtsberatung bei Haus & Grund helfen. Haus & Grund ist im Denkmalrat nach § 6 Denkmalschutzgesetz vertreten. Dieses Gremium kann zu aktuellen Fragen der Denkmalpflege Empfehlungen aussprechen. Des Weiteren gibt es einen neutralen Ombudsmann für Denkmalschutz, der zwischen Eigentümern und der Denkmalschutzbehörde vermitteln kann.
Habe ich auch etwas davon, wenn meine Immobilie unter Denkmalschutz steht?
Eigentümer von Denkmälern haben Steuervorteile. Es ist nach § 7 i des Einkommenssteuergesetzes möglich, Baumaßnahmen, die der Erhaltung des Denkmals dienen steuerlich in besonderer Weise geltend zu machen. Dafür ist vor Beginn der Baumaßnahme eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich.