Zertifizierter Verwalter – Was ist das?
Sie sind Eigentümer einer Wohnung in einer Gemeinschaft? Dann haben Sie sich sicher schon damit beschäftigt, ob die Verwaltung ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Es gibt seit 01.12.2020 den Begriff des zertifizierten Verwalters. Was ist das überhaupt?
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter notwendig sind. So steht es in § 26a Abs.1 WEG. Näheres zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter und deren Inhalten sowie Ausnahmen sind in einer Rechtsverordnung geregelt.
Sie können die Einsetzung eines zertifizierten Verwalters verlangen
Es handelt sich dabei um einen sogenannten Sachkundenachweis. Um eine Immobilienverwaltung als Gewerbe anzumelden, benötigt das Unternehmen einen solchen Sachkundenachweis grundsätzlich nicht. Allerdings entspricht die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters oder einer gleichgestellten Person nicht einer sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung.
Um den Werterhalt der Immobilie auf Dauer sicherzustellen, ist von besonderer Bedeutung, dass Eigentümer und Verwaltung harmonieren und sich gegenseitig vertrauen. Aus diesem Grund ist eine zuverlässige Hausverwaltung mit entsprechenden Fachkenntnissen besonders wichtig.
Ausnahmen von der Pflicht, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einen zertifizierten Verwalter zu bestellen, sind für Kleingemeinschaften in Eigenverwaltung vorgesehen: in Eigentümergemeinschaften mit bis zu acht Sondereigentumseinheiten bedarf es eines zertifizierten Verwalters nicht, wenn ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Darstellung nur einen ersten Einstieg geben kann. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern an Ihren Ortsverein oder an die Rechtsberater des Landesverbandes Haus und Grund Schleswig-Holstein.
Claudia Dickmann
Rechtsanwältin/Syndikusrechtsanwältin