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Wissenswertes

Heizkostenzuschuss für Pellets, Heizöl und Flüssiggas:

Bund und Länder haben sich am 30. März 2023 in einer Verwaltungsvereinbarung auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Private Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle oder Koks heizen, erhalten eine einmalige Entlastung für 2022 angefallene Heizkosten.

Antragsplattform ab Mai 2023 verfügbar

In den kommenden Tagen wird die zur Auszahlung der Mittel notwendige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Unterschrift an die Bundesländer übersandt. Sobald die Vereinbarung unterschrieben ist, wird Schleswig-Holstein im Nordverbund, insbesondere mit Hamburg, die letzten technischen Vorbereitungen treffen, um das Antragsverfahren eröffnen zu können. Die Antragsplattform soll spätestens zu Anfang Mai zur Verfügung stehen.

Mit dem bundeseinheitlichen Programm zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt. Diese lauten wie folgt:

Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

• Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
• Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
• Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
• Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
• Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
• Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
• Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)

Individuelle Voraussetzungen für die Härtefallhilfe

Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte lauten:

• Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sogenannten Referenzpreis.

• Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.

• Es können Rechnungen im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde. Die Rechnung aus dem Jahr 2022 muss vorgelegt werden.

• Bund und Länder haben gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger für das Jahr 2021 ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss der Einkaufspreis für den Energieträger in 2022 mindestens doppelt so hoch sein, wie der Referenzpreis für das Jahr 2021.

• Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro. Fällt der Preisanstieg geringer als 100 Euro gegenüber dem Vorjahr aus, gibt es keine Zuschüsse. Bei Beantragung durch einen "Zentralantragsteller" (also einen Vermieter für mehrere Haushalte) steigt die Bagatellgrenze steigt pro Haushalt entsprechend an, höchstens allerdings auf 1.000 Euro bei Antragstellung. Der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.

• Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.

• Entlastet werden können EigentümerInnen von Heizungsanlagen („FeuerstättenbetreiberInnen“), aber auch MieterInnen, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. EigentümerInnen können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n VermieterIn oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, ist diese/r VermieterIn bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermietende erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine MieterInnen weiterleitet. Die MieterInnen müssen nicht selber tätig werden.

• Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes oder über einen Papierantrag. Das Antragsverfahren soll spätestens zu Anfang Mai zur Verfügung stehen. Es wird sich um ein schlankes und weitestgehend unbürokratisches Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen über den Erwerb des Energieträgers, Kontoauszüge und/oder Belege über die getätigten Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.

Bei Förderberechtigung: 80 % Erstattung

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 Prozent erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand dieser Formel:

Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022-2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Die Nordländer wollen einen Online-Rechner zur Verfügung stellen, mit welchem Sie Ihre Fördersumme vorab individuell ermitteln können.

Unter diesem Link informiert das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) über den aktuellen Umsetzungsstand sowie die festgelegten Referenzpreise.

Hinweis: Bei der Härtefallhilfe handelt es sich nicht um den Heizkostenzuschuss II. Den zweiten Heizkostenzuschuss bekommen Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende mit BAföG, Menschen in Aufstiegsfortbildung und Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt.

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