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Rechtstipp
Jan F. Nilges, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Untätigkeitsklage als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches eines Bauherrn gegen die Baubehörde.

Im Rahmen der Rechtsberatung kommt immer wieder die Frage auf, ob man als Bauherr einen Schadenersatzanspruch gegen das Bauamt bzw. dessen Träger geltend machen kann, wenn sich durch die verzögerte Bearbeitung eines Bauantrages die Durchführung des Bauvorhabens verzögert hat. Der Schaden ergibt sich dann häufig daraus, dass durch den verzögerten Baubeginn die Materialkosten gestiegen sind oder aus terminlichen Gründen auf teurere Unternehmen zurückgegriffen werden muss, da die ursprünglichen Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich kann sich aus der verzögerten Bearbeitung eines Bauantrages ein Staatshaftungsanspruch ergeben, über den die ordentlichen Gericht und nicht die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Eine Verzögerung in der Bearbeitung liegt regelmäßig vor, wenn die Baubehörde über den Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Bauunterlagen nicht über den Antrag entschieden hat.

Möchte der Bauherr allerdings einen Staatshaftungsanspruch durchsetzen, ist dies nicht möglich, wenn er zuvor nicht die geeigneten Rechtsmittel zur Beschleunigung eingelegt hat. Insoweit heißt es in § 839 Absatz 3 BGB.:

„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.“

Ein geeignetes Rechtsmittel um die Antragsbescheidung zu Beschleunigen ist die Untätigkeitsklage, die vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden muss. Teilweise verlangen die Gerichte vor Klageerhebung noch, dass der Bauherr zunächst dem Bauamt eine Bearbeitungsfrist gesetzt hat. Ohne vorangegangene Untätigkeitsklage bleiben einem Bauherrn etwaige Schadensersatzansprüche wegen der verzögerten Bearbeitung durch die Behörde vor den ordentlichen Gerichten verwehrt, weil er es dann schuldhaft unterlassen hat, die Sache zu beschleunigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2007, Az. 1 U 248/06)

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