Legionellenprüfung
Trinkwarmwasseranalyse zur Legionelluntersuchung
FRIST zur Erstuntersuchung: 31.12.2013 ! – Sind auch Sie in der Pflicht?
Mit Wirkung vom 14.12.2012 ist die 2. Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft. Darin heißt es u.a.:
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. Für alle Großanlagen, auch wenn diese nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser abgeben, sehen die technischen Regeln neben den Anforderungen an Planung, Ausführung und Betrieb auch regelmäßige Untersuchungen vor.
Betreiberpflichten nach TrinkwV:
- Hygienepflicht Hygiene gehört zum beherrschbaren Bereich, vgl. Rechtsprechung des BG
- Untersuchungspflicht auf Legionellen bei Großanlagen mit zentraler Warmwasseraufbereitung und Vermietung – siehe Checkliste
- Anzeigepflicht gegenüber Gesundheitsamt, nur wenn der technische Maßnahmewert von 100 KBE/100ml in einer Untersuchung der Trinkwasserinstallation überschritten wird (§ 16, Abs. 1)
- Handlungspflicht bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes (§16, Abs. 7)
- Wartungspflicht der Trinkwasserinstallation ergibt sich DIN EN 806 Teil 5, VDI 6023
Konsequenzen bei Nichterfüllung:
- Ordnungswidrigkeit Bei Nichteinhaltung der Pflichten gem. § 25 TrinkwV, Geldstrafe bis € 25.000,00
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit Straftatbestand gem. § 24 TrinkwV bei fahrlässiger Abgabe von verunreinigtem Trinkwasser oder Verbreitung von Krankheitserregern bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Schadenersatzforderungen gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB
- Verkehrssicherungspflichten ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, aus technischen Regeln und anderen Anordnungen
- Mietrechtliche Auseinandersetzungen Geltendmachung eines Mietmangels mit Mietminderung
Betroffen von dieser Gesetzesänderung sind alle vermieteten Wohngebäude mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage. Der Speicherinhalt des Speichers/Boilers muss mehr als 400 Liter betragen und/oder das Wasservolumen der Rohrleitung zwischen Boilerausgang und weitest entfernten Abnahmestellen muss mehr als 3 Liter betragen.
Ihr Haus und Grund Service in Kooperation mit asko GmbH
Die Einhaltung dieser komplexen Vorschriften ist mit einer aufwändigen Kommunikation mit Gewerken, Dienstleistern, Wohnungsnutzern und Behörden verbunden. Wir haben daher ein modulares Leistungspaket für Sie entwickelt, das Sie bei allen Aufgaben und Pflichten, die sich aus der Novellierung der Trinkwasserverordnung ergeben, in vollem Umfang entlasten kann. Präventiv- und Sanierungsberatung sowie das Erstellen einer ggf. notwendigen Gefährdungsanalyse ergänzen unser Leistungsportfolio.
Die Wasseranalyse findet in einem in Thüringen akkreditierten Institut statt.
Zur Prüfung, ob Ihre Warmwasseranlage unter die Pflicht der Legionellenuntersuchung fällt, benutzen sie bitte unsere Checkliste. Treffen die Punkte für Sie zu, können Sie auf dem beiliegenden Auftragsformular ein unverbindliches Angebot anfordern, oder uns den Auftrag erteilen.