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Karin Schult, Haus & Grund-Mitglied seit 2012

Satzung des eingetragenen Vereins Haus & Grund Detmold

Beschlossen auf der Mitgliederversammmlung vom 05.12.2018

§ 1

(1) Der Haus- und Grundeigentümerverein Detmold e.V., im folgenden „Verein" genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der Gemeinde Detmold und Umgebung.

(2) Der Verein ist dem Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ostwestfalen und Lippe e.V. angeschlossen.

(3) Sitz des Vereines und Erfüllungsort ist Detmold.
 

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Staat und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.

(2) Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.
 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges zum Besitz berechtigtes Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Dasselbe gilt für Bauwillige und Verwalter von Grundbesitz. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern mit schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

(3) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um die Ziele der Organisation verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt: Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist den Vereinsvorsitzenden spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei:

  • Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereines oder des Haus- und Grundeigentums;
  • Nichterfüllung der vom Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.


(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) an den Versammlungen des Vereines teilzunehmen und im Besonderen Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 9 der Satzung);
b) die Einrichtungen des Vereines, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Für die Vertretung vor Behörden sowie für Schriftstücke können Gebühren erhoben werden.

(2) Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
 

§ 5 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Eintritt ist ein Eintrittsgeld in der vom Vorstand festgesetzten Höhe zu zahlen. Die Beiträge sind im voraus zu entrichten.

Beiträge werden grundsätzlich per Bankeinzug beim Mitglied abgebucht. Durch den Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied diese Voraussetzung an. Im Einzelfall kann vom Bankeinzug abgesehen werden. Bei Erstellung einer Rechnung wird für den damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand/Porto eine Pauschale von 10,00 € in Rechnung gestellt. Für Beiträge und Gebühren, die mehr als zwei Monate fällig sind sowie für nicht eingelöste Bankeinzüge wird neben der Belastung des Mitgliedes mit den jeweiligen Bankkosten ein Säumniszuschlag von 3,00 € erhoben.
 

§ 6 Organe

Die Organe des Vorstandes sind:
(1) der Vereinsvorstand und
(2) die Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassierer und zwei bis vier Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes in der Wahlperiode nimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet im Laufe eines Jahres die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monates einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im Besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung und Beistandsleistung für die Mitglieder.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die vom Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufenden Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereines zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.
Ihr obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vereinsvorstandes,
b) die Entgegennahme von Jahres-, Kassen- und Revisionsberichten sowie des Haushaltsplanes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Änderung der Satzung sowie
h) die Auflösung des Vereines.

(2) Alljährlich hat eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattzufinden. Darüber hinaus sind Mitgliedversammlungen einzurufen, wenn

a) das Interesse des Vereines es erfordert,
b) 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt,
c) der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ostwestfalen-Lippe e.V. die Berufung der Mitgliedversammlung verlangt.

(3) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Niederschriften zu beurkunden, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.

(4) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Mitglieder-Zeitung „Haus & Grund“ unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlung.

(5) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von ¼ der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachter Bewerber eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus- und Grundbesitzeigentums vertreten lassen.
 

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekannt gegeben worden sind.

Vor der Satzungsänderungen ist der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ostwestfalen und Lippe e.V. zu hören, dessen Stellungnahme der Mitglie-derversammlung bekannt zu geben ist.
 

§ 10 Auflösung des Vereines

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

(2) Von der Beschlussfassung ist der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ostwestfalen- Lippe e.V. gutachterlich zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.

(3) Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Im Fall der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreiten der Verpflichtungen des Vereines vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss der Auflösung gefasst ist.
 

§ 11 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht Detmold.
 

§ 12 Datenschutzregelung

(1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landesverband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe ergeben, werden im Verein unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beim Vereinsbeitritt folgende personenbezogene Daten des Mitglieds erhoben, digital gespeichert und verarbeitet: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Umfang und Belegenheit des Immobilieneigentums.
Die Zustimmung zur Erhebung, Erfassung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist. Aufgrund der Beitrittserklärung wird jedem Vereinsmitglied eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

(2) Durch den Beitritt und die damit verbundene Anerkennung der Bestimmungen dieser Satzung stimmt das Mitglied der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung seiner personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und des Vereinszwecks hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

(3) Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten der Mitglieder unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Eine Weitergabe zu Werbezwecken ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der DSGVO (insbesondere Art. 15, Art. 16, Art. 17) und des BDSG (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(5) Zur Wahrung satzungsmäßiger Mitgliederrechte, z.B. gemäß § 4 dieser Satzung, kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 3 dieser Satzung) werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden. Hierfür gelten die steuerrechtlich bestimmten Aufbewahrungsfristen entsprechend.

(7) Soweit und sobald dies nach den gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist oder wird, bestellt der geschäftsführende Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG einen Datenschutzbeauftragten.
 

Einstimmig beschlossen auf der heutigen Jahresversammlung.

Detmold, den 05. Dezember 2018

gez. Dorn -1. Vorsitzender- gez. Jäger -Schriftführer-

 

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