Direkt zum Inhalt
Bild
Doppelhaus mit Garten
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

BGH-Urteil: Wer darf in Zweiergemeinschaften klagen?

Anders als vor der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 kann jetzt nur noch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Unterlassungsansprüche gegen störende Eigentümer geltend machen, solange nicht ein Sondereigentümer nahezu ausschließlich allein in seinen Rechten verletzt wird. Mit Urteil vom 9. Februar 2024 (V ZR 6/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zudem entschieden, dass auch in verwalterlosen Zweier-GdWE Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum nur durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden können. Dabei vertritt der nicht beklagte übrige Eigentümer allein die Gemeinschaft.

 

Im verhandelten Fall bilden die Parteien eine verwalterlose Zweier-GdWE. Der Beklagte will die in der Teilungserklärung als Gewerbe beschriebenen und bereits lange leer stehenden Erdgeschossräume zu Wohnzwecken nutzen. Damit ist der Kläger nicht einverstanden und klagt in eigenem Namen. Bereits das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung der Unzulässigkeit wegen fehlender Prozessführungsbefugnis ab. Dieser Ansicht schließt sich der BGH an.

 

Gegen Störungen im Gemeinschaftseigentum klagt die GdWE

Die Richter des BGH führen aus, der Senat habe bereits entschieden, dass seit der WEG-Reform 2020 die Gemeinschaft und nicht der einzelne Eigentümer prozessführungsbefugt sei, wenn gegen Störungen im Gemeinschaftseigentum vorgegangen werde. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Sondereigentümer nahezu ausschließlich allein in seinen Rechten verletzt werde.

 

Die Bundesrichter stellen in ihrem Urteil klar, dass dieser Grundsatz auch in verwalterlosen Zweier-GdWE gelte. Die Durchsetzung des Rechts sei dadurch nicht erschwert.

 

In Zweiergemeinschaft vertritt immer der nicht beklagte Eigentümer die GdWE

Zwar werde auch in einer Zweiergemeinschaft die GdWE durch die Eigentümer vertreten. Stehe aber ein Eigentümer auf der Beklagtenseite, könne nur noch der verbleibende Eigentümer die GdWE vertreten und dementsprechend ohne Zustimmung des anderen Eigentümers klagen. Dafür bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung auch keines vorherigen Beschlusses, wenn dies wie hier eine reine Förmelei darstelle.

 

Der Kläger hätte also zwar im Alleingang klagen dürfen, dies jedoch im Namen der GdWE tun müssen.

Verwandte Blogartikel

Einbauküche
Recht & Steuern
Mietrecht

Das Mitvermieten einer Einbauküche kann Risiken in sich bergen. Da eine Küche im Alltag unverzichtbar ist, kommt es regelmäßig vor, dass Gegenstände...

Älterer Herr denkt über Unterlagen nach
Recht & Steuern
Mietrecht

Eine ordentliche Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen kann in Betracht kommen, wenn sich der Mieter mit einem Betrag von mehr als einer...

Richter vor Unterlagen
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Drum prüfe, wer sich ewig bindet … – dieses Bonmot gilt nicht nur für Eheschließungen, sondern auch bei Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdEW)...

Vater und Tochter vor Haus mit Photovoltaik-Installation
Bauen & Wohnen
Recht & Steuern

Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage führte bisher grundsätzlich zu sogenannten Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hierfür war eine Gewinnermittlung...

Einfamilienhäuser
Bauen & Wohnen
Recht & Steuern

Was ist eine Immobilie wert? Diese Frage stellen sich nicht nur Eigentümer oder potenzielle Käufer, sondern immer wieder auch Erben, Gerichte, Banken...

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.