Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.

Wohnungseigentum: Lässt sich das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage verbieten?
Zuletzt kam es immer häufiger zu Uneinigkeiten zwischen Miteigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) rund um das Thema E-Fahrzeug in der gemeinschaftlichen Tiefgarage. Während die Verfechter von E-Fahrzeugen das Abstellen und Aufladen eines solchen Fahrzeugs in der Garage als Selbstverständlichkeit erachten, sorgen sich andere Eigentümer um die Sicherheit und fürchten insbesondere einen großen Brandschaden.
Das Amtsgericht Wiesbaden befasste sich in seinem Urteil vom 4. Februar 2022 (Az. 92 C 2541/21) mit genau diesem Thema. Das Gericht hat entschieden, dass eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage nicht verbieten kann. In der betreffenden Entscheidung erklärte das Gericht einen Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig, der das Abstellen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in der Tiefgarage untersagte. Das Gericht betonte, dass eine solche Vorgabe gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße. Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer das individuelle Recht auf bauliche Maßnahmen zur Installation von Lademöglichkeiten für elektrische Fahrzeuge. Ein Verbot würde diesen Anspruch ins Leere laufen lassen.
Das Gericht führte weiter aus, dass dieser Anspruch nicht abdingbar sei. Das bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft nicht durch einen Mehrheitsbeschluss diesen Anspruch aushebeln könne. Das Gericht stellte klar, dass ein Verbot der Nutzung von Lademöglichkeiten für E-Autos in der Tiefgarage den Zielen der WEG-Reform zuwiderlaufe. Ein wesentliches Ziel der Reform sei die Förderung der Elektromobilität, und ein Verbot würde dieses Ziel untergraben. Daher sei es wichtig, dass Eigentümergemeinschaften bei der Beschlussfassung diese Grundsätze berücksichtigen. Ein solcher Beschluss könnte leicht angefochten und für ungültig erklärt werden, wie das Beispiel des Amtsgerichts Wiesbaden zeigt. Vermieter sollten ihre Mieter zudem über ihre Rechte informieren und gegebenenfalls die Installation von Lademöglichkeiten unterstützen, um Konflikte zu vermeiden und den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Abschließend lässt sich sagen, dass das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden ein deutliches Zeichen setzt: Die Förderung der Elektromobilität und die Rechte der Wohnungseigentümer stehen im Vordergrund. Ein Verbot des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage ist nicht zulässig und kann erfolgreich angefochten werden. Vermieter und Eigentümer sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und die Interessen aller Parteien zu wahren.
